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Sonntag, den 16. Juli 2017

Erst im Internet von Schadensersatzanspruch erfahren

 
.   Bei versteckten Mängeln, unerlaubten Handlungen und kom­plexen Dienstleistungen kann die Verjährung eintreten, bevor der Ge­schä­dig­te weiß, wer den den Schaden verschuldet hat. Die späte Kenntnis kann ent­schuldbar sein, und der Beschluss in Marzorati v. Georgetown Uni­ver­si­ty Hos­pi­tal er­klärt die anwendbaren Grundsätze nach der Discovery Rule.

Eine Patientin entdeckte im Internet erst nach Ablauf der Verjährung, dem Sta­tu­te of Limitations, dass ihr Arzt mehrfach Schäden durch die auch an ihr vor­ge­nommenen Behandlung verursacht haben sollte. Diese Entdeckung fügte sie ins Mosaik der Anspruchsmerkmale für einen Schadensersatzanspruch nach Arzthaftungsrecht.

Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 14. Juli 2017 gegen die von der beklagten Uniklinik eingewandten Verjährungseinrede. In komplexen Sach­ver­hal­ten, insbesondere wenn ein Arzt wie hier vor der Operation auf minimale Nebenwirkungen und nachher auf Fälle eines Zweitoperationsbedarfs hin­weist, müsse die Discovery Rule gelten, die für den Verjährungsbeginn auf den Zeit­punkt der Entdeckung des behaupteten Fehlers abstellt. Obwohl die Klinik ver­lor, darf sie sich ansonsten weiter gegen die Klage verteidigen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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