Erst im Internet von Schadensersatzanspruch erfahren
CK • Washington. Bei versteckten Mängeln, unerlaubten Handlungen und komplexen Dienstleistungen kann die Verjährung eintreten, bevor der Geschädigte weiß, wer den den Schaden verschuldet hat. Die späte Kenntnis kann entschuldbar sein, und der Beschluss in Marzorati v. Georgetown University Hospital erklärt die anwendbaren Grundsätze nach der Discovery Rule.
Eine Patientin entdeckte im Internet erst nach Ablauf der Verjährung, dem Statute of Limitations, dass ihr Arzt mehrfach Schäden durch die auch an ihr vorgenommenen Behandlung verursacht haben sollte. Diese Entdeckung fügte sie ins Mosaik der Anspruchsmerkmale für einen Schadensersatzanspruch nach Arzthaftungsrecht.
Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 14. Juli 2017 gegen die von der beklagten Uniklinik eingewandten Verjährungseinrede. In komplexen Sachverhalten, insbesondere wenn ein Arzt wie hier vor der Operation auf minimale Nebenwirkungen und nachher auf Fälle eines Zweitoperationsbedarfs hinweist, müsse die Discovery Rule gelten, die für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Entdeckung des behaupteten Fehlers abstellt. Obwohl die Klinik verlor, darf sie sich ansonsten weiter gegen die Klage verteidigen.
Eine Patientin entdeckte im Internet erst nach Ablauf der Verjährung, dem Statute of Limitations, dass ihr Arzt mehrfach Schäden durch die auch an ihr vorgenommenen Behandlung verursacht haben sollte. Diese Entdeckung fügte sie ins Mosaik der Anspruchsmerkmale für einen Schadensersatzanspruch nach Arzthaftungsrecht.
Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied am 14. Juli 2017 gegen die von der beklagten Uniklinik eingewandten Verjährungseinrede. In komplexen Sachverhalten, insbesondere wenn ein Arzt wie hier vor der Operation auf minimale Nebenwirkungen und nachher auf Fälle eines Zweitoperationsbedarfs hinweist, müsse die Discovery Rule gelten, die für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der Entdeckung des behaupteten Fehlers abstellt. Obwohl die Klinik verlor, darf sie sich ansonsten weiter gegen die Klage verteidigen.