Merkmale der Erledigungserklärung am Vertragsende
Verzicht auf Ansprüche reicht als Consideration
CK • Washington. Vertragsrecht bestimmt, wie eine Erledigungserklärung zu verstehen ist. Zwei Eigentümer eines karibischen Urlaubsparadieses verkauften es an einen Dritten, nachdem sie vorher der Vereinbarung folgten, alle Kosten häftig zu teilen. Beim Verkauf vereinbarten sie, dass ihre gegenseitigen alten, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche erledigt seien, und versprachen sich gegenseitig einen Verzicht, wie er immer bei der ordentlichen Abwicklung eines Vertragsendes mit einem Mutual Release and Termination Agreement vereinbart werden sollte.Später verklagte eine Partei doch die andere, und das Gericht fand die Erledigungsvereinbarung so klar, dass es keine weiteren Sachverhaltsvorträge über behauptete Ansprüche zuließ und die Klage vor der Vorlage an die Geschworenen als Summary Judgment abwies. In Boston stimmte ihm am 8. August 2017 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA zu.
Die Revisionsbegründung in Caribbean Seaside Heights Prop v. Erickon LLCerklärt die Merkmale der Abwicklungsvereinbarung und hielt sie ebenfalls für eindeutig, ohne Auslegungsbedarf. Die Wirksamkeit des dort zitierten Verzichts steht außer Zweifel.
Die Wirksamkeit der Vereinbarung hängt vom Eingehen gegenseitiger Pflichten ab, für deren Prüfung das Gericht das anwendbare einzelstaatliche Vertragsrecht prüfen musste. Hier bestimmt das Recht Puerto Ricos, wo das Anwesen belegen ist, die Wirkung gegenseitiger Verzichte als Consideration im Sinne des notwendigen SynallagmasP.R. Laws Ann. tit. 31, § 3434. Die Behauptung, der Verzicht sei unwirksam, weil eine Partei noch nicht ausdrücklich auf eine alte behauptete Forderung verzichtet habe, liefe fehl, weil gerade solche Ansprüche als erledigt gelten sollten.