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Sonntag, den 13. Aug. 2017

Amerikanische Staatsbürgerschaft ohne Wahlrecht  

Taxation without Representation
SFe - Washington.   Zu den Vereinigten Staaten von Amerika gehören nicht nur die 50 Bundesstaaten, sondern auch einige Territorien wie der District of Columbia. An den Kongresswahlen dürfen sich lediglich die Bundesstaaten beteiligen, da nur diese als Wahlbezirke gelten. Dies führt dazu, dass der District of Columbia, Amerikanisch-Samoa, Guam, die Nördlichen Marianen, Puerto Rico und die Amerikanischen Jungferninseln nicht durch Abgeordnete im Repräsentantenhaus vertreten sind. Neuerdings dürfen sie nicht-stimmberechtigte Delegierte entsenden. Taxation without Representation ist vor allem deshalb problematisch, weil der Kongress der Gesetzgeber ist und das alleinige Initiativrecht bei Steuer- und Haushaltsgesetzen besitzt.

In Igartúa v. Trump reichte der puertorikanische Antragsteller eine Petition zur Anhörung nach 28 USC §2284(a) ein und rügte in dem mangelnden Wahlrecht einen Verstoß gegen die Verfassung. Wiederholt lehnte am 9. August 2017 das Bundesberufungsgericht des ersten Bezirks der USA in Boston den Antrag ab.

Das Gericht entschied mehrheitlich, dass die Voraussetzungen für eine solche Anhörung nach 28 USC §2284(a) nicht vorliegen. Aus der Verfassung leite sich zu Gunsten Puerto Ricos kein Wahlrecht für Kongressabgeordnete ab. Allenfalls werde dem Kongress durch die Verfassung die Zuteilung Puerto Ricos zu einem Wahlbezirk gestattet. Zwar verlangt der International Covenant on Civil and Political Rights eine Vertretung Puerto Ricos auch im Kongress, ein solcher Anspruch sei jedoch keine Frage der Verfassungsmäßigkeit der aktuellen Aufteilung der Wahlbezirke, sodass kein Fall des 28 USC §2284(a) vorliege.

Obwohl diese Entscheidung nicht überrascht, teilten nicht alle Richter der Kammer diese Auffassung und legten mit lesenswerter Mindermeinung dar, dass es sich bei dem Ausschluss mehrerer Millionen US-Bürger vom Wahlrecht um einen eklatanten Verstoß gegen grundlegende Rechte der Demokratie handelt.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.