• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Samstag, den 19. Aug. 2017

US-Kunde rügt irreführende Online-Werbung  

SFe - Washington.   Ein Käufer fühlte sich durch die irreführende Werbung eines Online-Shops betrogen und verklagte dessen Betreiberin. Im Glauben, ein Schnäppchen zu machen, hatte er Lautsprecher zum Preis von $27 bestellt, ne­ben deren Kaufpreis ein durchgestrichener Preis in Höhe von $300 angegeben war. Tatsächlich waren die Lautsprecher jedoch nie zum Preis von $300 verkauft wor­den und waren auch nur $27 wert.

Zwar war der Kläger mit ihnen zufrieden und rügte weder Mängel noch eine arg­listige Täuschung als Veranlassung zum Kauf. Dennoch verlangte er die Er­stat­tung von $24, weil das Angebot habe den Vorteil impliziert habe, die Laut­spre­cher zu einem Rabatt von 90% des eigentlichen Kauf­prei­ses, also für $3, zu erwerben. Dabei stützte er seine Klage sowohl auf Equity-Recht als auch auf das Recht Ohios.

Die Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen. Ebenso verwarf das Bundes­be­ru­fungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 16. August 2017 in Gerboc v. ContextLogic, Inc. die Revision. Das Gericht führt lesenswert aus, wann ein Rückgriff auf Equity-Recht möglich ist, welche Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung notwendig sind und in­wie­weit es dem Kläger obliegt, entsprechende Tatsachen prozessual darzu­le­gen und zu beweisen.

Sinn und Zweck der ungerechtfertigte Bereicherung sind ähnlich wie im deut­schen Recht: Der Kläger soll eine Entschädigung für den Vorteil erhalten, den ein anderer auf seine Kosten erlangt hat. Als rechtsgeschäftsähnliches Schuld­ver­hält­nis finden die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung jedoch nur dann An­wen­dung, wenn kein ausdrücklicher oder konkludenter Vertrag exi­stiert. Sobald ein Vertrag fragliche Transaktion umfasst, kann sich der Kläger grund­sätz­lich nicht mehr auf Equity-Recht berufen, sondern muss die Klage auf vertragliche Ansprüche nach Common Law stützen.

Dass zwischen den Parteien ein Vertrag bestand, war unstreitig. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass dieser seinen Anspruch aus ungerechtfertigter Be­rei­che­rung nicht ausgeschließe. Der versprochene Rabatt sei nicht in den Vertrag einbezogen worden, sodass er seinen Anspruch auf Equity-Recht stüt­zen kön­ne.

Im Unterschied zum deutschen Recht ist es in den USA einer Vertragspartei je­doch grundsätzlich nicht gestattet, etwas von Gesetzes wegen zu erlangen, nur weil im Vertrag keine Regelung dazu getroffen wurde. Das Gericht stellt klar: This doc­trine applies in the abscence of a contract, not in place of one.

Zudem war auch die Anspruchsbegründung des Klägers mangelhaft. Um zu be­wei­sen, dass die Beklagte unrechtmäßig Geld vereinnahmt hat, hätte er darle­gen müssen, dass:
1) die Beklagte auf seine Kosten einen Vorteil erlangte,
2) die Beklagte dies wusste, und
3) die Beklagte den erlangten Vorteil ungerechtfertigt einbehielt.
Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung hätte möglicherweise vorliegen können, wenn die Lautsprecher einen geringeren Wert als den gezahlten Kauf­preis gehabt hätten. Dies behauptete der Kläger allerdings nicht. Unab­hän­gig davon, ob es sich bei den angezeigten Rabatten um eine unzuläs­si­ge Geschäfts­metho­de der Beklagten handele, hatte der Kläger jene Leistung erhalten, für die er bezahlt hat. Darüber hinaus unterlief ihm der Fehler, sich bei der Begründung seines Anspruches weitgehendst auf kalifornisches Recht zu berufen, welches einen Rückgriff auf Equity-Recht unter vereinfachten Voraus­set­zun­gen zulässt. Kalifornisches Recht findet in Ohio allerdings keine Anwen­dung.

Ebenfalls wurde der vom Kläger im Rahmen einer Sammelklage geltend ge­machte Anspruch wegen Verletzung des Ohio Consumer Sales Practice Act ver­neint. Dieser verbietet unfaire und irreführende Verkaufsstrategien, wie das Dar­stellen von Rabatten, die in Wirklichkeit nicht existieren.

Jedoch kann nicht jeder getäuschte Verbraucher eine Sammelklage einreichen. Dafür muss der Verbraucher zunächst darlegen, dass die fragliche Geschäfts­me­tho­de bereits vor deren Verwendung entweder durch den Justizminister Ohios als irreführend oder sittenwidrig erklärt wurde oder ein Gericht festgestellt hat, dass die Geschäftsmethode gegen den Ohio Consumer Sales Practice Act ver­stößt. Anschließend müsste ein tatsächlicher Schaden dargelegt und be­wie­sen wer­den, für den die verbotene Geschäftspraktik unmittelbar kausal war. Kei­ne der beiden Voraussetzungen legte der Kläger dar.

Zwar wäre es möglich, das der von der Beklagten angezeigte Rabatt gegen das Gesetz verstoße. Dies müsste der Kläger jedoch in einem individuellen Rechts­streit geltend machen, nicht im Rahmen einer Sammelklage. Auch dort müsste der Kläger darlegen, dass ihm durch die irreführende Werbemaßnahme ein Scha­den entstanden ist, welcher nicht darin bestehen kann, dass eine Ware zu einem ihr gleichwertigen Preis gekauft wurde.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.