Zwar war der Kläger mit ihnen zufrieden und rügte weder Mängel noch eine arglistige Täuschung als Veranlassung zum Kauf. Dennoch verlangte er die Erstattung von $24, weil das Angebot habe den Vorteil impliziert habe, die Lautsprecher zu einem Rabatt von 90% des eigentlichen Kaufpreises, also für $3, zu erwerben. Dabei stützte er seine Klage sowohl auf Equity-Recht als auch auf das Recht Ohios.
Die Klage wurde in der ersten Instanz abgewiesen. Ebenso verwarf das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati am 16. August 2017 in Gerboc v. ContextLogic, Inc. die Revision. Das Gericht führt lesenswert aus, wann ein Rückgriff auf Equity-Recht möglich ist, welche Voraussetzungen für einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung notwendig sind und inwieweit es dem Kläger obliegt, entsprechende Tatsachen prozessual darzulegen und zu beweisen.
Sinn und Zweck der ungerechtfertigte Bereicherung sind ähnlich wie im deutschen Recht: Der Kläger soll eine Entschädigung für den Vorteil erhalten, den ein anderer auf seine Kosten erlangt hat. Als rechtsgeschäftsähnliches Schuldverhältnis finden die Grundsätze der ungerechtfertigten Bereicherung jedoch nur dann Anwendung, wenn kein ausdrücklicher oder konkludenter Vertrag existiert. Sobald ein Vertrag fragliche Transaktion umfasst, kann sich der Kläger grundsätzlich nicht mehr auf Equity-Recht berufen, sondern muss die Klage auf vertragliche Ansprüche nach Common Law stützen.
Dass zwischen den Parteien ein Vertrag bestand, war unstreitig. Der Kläger war jedoch der Ansicht, dass dieser seinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nicht ausgeschließe. Der versprochene Rabatt sei nicht in den Vertrag einbezogen worden, sodass er seinen Anspruch auf Equity-Recht stützen könne.
Im Unterschied zum deutschen Recht ist es in den USA einer Vertragspartei jedoch grundsätzlich nicht gestattet, etwas von Gesetzes wegen zu erlangen, nur weil im Vertrag keine Regelung dazu getroffen wurde. Das Gericht stellt klar: This doctrine applies in the abscence of a contract, not in place of one.
Zudem war auch die Anspruchsbegründung des Klägers mangelhaft. Um zu beweisen, dass die Beklagte unrechtmäßig Geld vereinnahmt hat, hätte er darlegen müssen, dass:
1) die Beklagte auf seine Kosten einen Vorteil erlangte,Eine solche ungerechtfertigte Bereicherung hätte möglicherweise vorliegen können, wenn die Lautsprecher einen geringeren Wert als den gezahlten Kaufpreis gehabt hätten. Dies behauptete der Kläger allerdings nicht. Unabhängig davon, ob es sich bei den angezeigten Rabatten um eine unzulässige Geschäftsmethode der Beklagten handele, hatte der Kläger jene Leistung erhalten, für die er bezahlt hat. Darüber hinaus unterlief ihm der Fehler, sich bei der Begründung seines Anspruches weitgehendst auf kalifornisches Recht zu berufen, welches einen Rückgriff auf Equity-Recht unter vereinfachten Voraussetzungen zulässt. Kalifornisches Recht findet in Ohio allerdings keine Anwendung.
2) die Beklagte dies wusste, und
3) die Beklagte den erlangten Vorteil ungerechtfertigt einbehielt.
Ebenfalls wurde der vom Kläger im Rahmen einer Sammelklage geltend gemachte Anspruch wegen Verletzung des Ohio Consumer Sales Practice Act verneint. Dieser verbietet unfaire und irreführende Verkaufsstrategien, wie das Darstellen von Rabatten, die in Wirklichkeit nicht existieren.
Jedoch kann nicht jeder getäuschte Verbraucher eine Sammelklage einreichen. Dafür muss der Verbraucher zunächst darlegen, dass die fragliche Geschäftsmethode bereits vor deren Verwendung entweder durch den Justizminister Ohios als irreführend oder sittenwidrig erklärt wurde oder ein Gericht festgestellt hat, dass die Geschäftsmethode gegen den Ohio Consumer Sales Practice Act verstößt. Anschließend müsste ein tatsächlicher Schaden dargelegt und bewiesen werden, für den die verbotene Geschäftspraktik unmittelbar kausal war. Keine der beiden Voraussetzungen legte der Kläger dar.
Zwar wäre es möglich, das der von der Beklagten angezeigte Rabatt gegen das Gesetz verstoße. Dies müsste der Kläger jedoch in einem individuellen Rechtsstreit geltend machen, nicht im Rahmen einer Sammelklage. Auch dort müsste der Kläger darlegen, dass ihm durch die irreführende Werbemaßnahme ein Schaden entstanden ist, welcher nicht darin bestehen kann, dass eine Ware zu einem ihr gleichwertigen Preis gekauft wurde.