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Freitag, den 25. Aug. 2017

Angebot der Anspruchserledigung vor Klage

 
LB - Washington.   Zwei Ehegatten verklagten einen Kfz-Hersteller auf Scha­dens­ersatz wegen falscher Versprechungen. Der Beklagte beantragte die Ab­wei­sung und behauptete, dass die Klagebefugnis fehle, weil bereits vor Kla­ge­ein­rei­chung die Rückabwicklung angeboten wurde.

Im Fall Laurens v. Volvo Cars of North America LLC entschied das Bundes­be­ru­fungs­gericht des siebten Bezirks der USA in Chicago am 22. August 2017 unter anderem darüber, ob die Klagebefugnis vorliegt, wenn ein Schädiger vor Kla­ge­einreichung vollständige Kaufpreisrückerstattung gegen Rückgabe des Kauf­ge­gen­stan­des anbietet, der Geschädigte dies ablehnt und anschließend Scha­dens­er­satz einklagt.

Der United States Court of Appeals bejahte die Klagebefugnis und führte aus: So­wohl ein außerprozessuales als auch ein förmliches prozessuales Angebot nach der Federal Rule of Civil Procedure 68 sei als Vertragsangebot auszulegen. Folglich könne die Klagebefugnis nicht verneint werden, wenn das Angebot auf vollständige Rückerstattung nicht angenommen wird. Ein Vertrag setze nämlich zwingend Angebot, Annahme und Synallagma, Consideration, voraus, was Ju­ra­stu­denten schon im ersten Semester lernten.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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