Angebot der Anspruchserledigung vor Klage
LB - Washington. Zwei Ehegatten verklagten einen Kfz-Hersteller auf Schadensersatz wegen falscher Versprechungen. Der Beklagte beantragte die Abweisung und behauptete, dass die Klagebefugnis fehle, weil bereits vor Klageeinreichung die Rückabwicklung angeboten wurde.
Im Fall Laurens v. Volvo Cars of North America LLC entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago am 22. August 2017 unter anderem darüber, ob die Klagebefugnis vorliegt, wenn ein Schädiger vor Klageeinreichung vollständige Kaufpreisrückerstattung gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes anbietet, der Geschädigte dies ablehnt und anschließend Schadensersatz einklagt.
Der United States Court of Appeals bejahte die Klagebefugnis und führte aus: Sowohl ein außerprozessuales als auch ein förmliches prozessuales Angebot nach der Federal Rule of Civil Procedure 68 sei als Vertragsangebot auszulegen. Folglich könne die Klagebefugnis nicht verneint werden, wenn das Angebot auf vollständige Rückerstattung nicht angenommen wird. Ein Vertrag setze nämlich zwingend Angebot, Annahme und Synallagma, Consideration, voraus, was Jurastudenten schon im ersten Semester lernten.
Im Fall Laurens v. Volvo Cars of North America LLC entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA in Chicago am 22. August 2017 unter anderem darüber, ob die Klagebefugnis vorliegt, wenn ein Schädiger vor Klageeinreichung vollständige Kaufpreisrückerstattung gegen Rückgabe des Kaufgegenstandes anbietet, der Geschädigte dies ablehnt und anschließend Schadensersatz einklagt.
Der United States Court of Appeals bejahte die Klagebefugnis und führte aus: Sowohl ein außerprozessuales als auch ein förmliches prozessuales Angebot nach der Federal Rule of Civil Procedure 68 sei als Vertragsangebot auszulegen. Folglich könne die Klagebefugnis nicht verneint werden, wenn das Angebot auf vollständige Rückerstattung nicht angenommen wird. Ein Vertrag setze nämlich zwingend Angebot, Annahme und Synallagma, Consideration, voraus, was Jurastudenten schon im ersten Semester lernten.