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Samstag, den 26. Aug. 2017

Verbraucherschutz oder unlauterer Wettbewerb?  

SFe - Washington.   Gemeinnützige Verbraucherschützer, die die tier­freund­li­che Haltung von Legehennen zertifizieren, sendeten an 36 Lebens­mit­tel­ein­zel­händ­ler eine Email mit der Empfehlung, deren Lieferantenauswahl zu über­den­ken. Sie behaupteten, dass die von der Klägerin produzierten Eier nicht nach­weis­lich aus biologischer Herkunft stammen würden. Dadurch verlor die Klä­ger­in sowohl tatsächliche als auch potentielle Kunden, obwohl sie in Wahr­heit über ak­tu­el­le Zertifikate verfügte, die die biologische Freilandhaltung der Legehennen bestätigten.

In Handsome Brook Farm, LLC v. Humane Farm Animal Care Inc. erläuterte das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks in Richmond am 22. August 2017 lehrreich, inwiefern auch Äußerungen gemeinnütziger Organisationen un­ter ge­wis­sen Voraussetzungen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Bundes­mar­ken­ge­set­zes, Lanham Act, darstellen können.

Zwar wird bei einer gemeinnützigen Organisation grundsätzlich vermutet, dass es sich bei von ihr dargelegten missbräuchlichen und unethischen Praktiken in der Regel um eine nichtgewerbliche Meinungsäußerung handelt. Die in der Email enthaltene Mitteilung der Beklagten war jedoch eindeutig wirtschaftlich motiviert, da sie die behaupteten Missstände nur gegenüber Lebens­mittel­händ­lern anprangerte, mit denen sie selbst geschäftliche Beziehungen unterhielt und dabei die Qualität ihrer eigenen Zertifizierung hervorhob und diese über die von anderen Zertifizierungen stellte. Der Fokus der Mitteilung lag somit auf wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen und nicht auf ideologischen oder moralischen. Das Verhalten der Beklagten unterschied sich folglich nicht von dem eines gewinnorientierten Unternehmens.

Dass die Mitteilung der Beklagten nicht ausschließlich gewerbliche Aussagen enthielt, war dabei unschädlich: When a message communicates both com­mer­ci­al and noncommercial speech, it is treated like commercial speech un­less the commercial and noncommercial messages are inextricably inter­twined. AaO 18.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.