Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City erklärte am 24. August 2017 in Donnay USA Ltd. v. Donnay International S.A. lesenswert, dass Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich bindend sind und nur unter eng auszulegenden Ausnahmen keine Anwendung finden.
Die Klageabweisung aufgrund einer Forum Selection Clause erfolgt nach einer vierstufigen Prüfung. Innerhalb der ersten drei Stufen fragt das Gericht danach, ob
1. die Klausel der Partei, die sich gegen deren Durchsetzung wehrt, hinreichend kommuniziert wurde,Wenn diese Fragen bejaht werden können, prüft das Gericht auf der vierten Stufe, ob eine Durchsetzung der Klausel unangemessen, unreasonable, oder ungerecht, unjust, oder die Klausel wegen Betruges oder Übervorteilung unwirksam wäre.
2. die Klausel zwingend ist, und
3. die geltend gemachten Ansprüche Gegenstand der Gerichtsstandsvereinbarung sind.
Die Klägerin durfte sich nicht darauf berufen, sie sei zum Abschluss der Vereinbarung gezwungen worden, da die Beklagten anderenfalls ein ihnen zustehendes Kündigungsrecht ausgeübt hätten. Denn das Ankündigen der Geltendmachung gesetzmäßiger Rechte ist zulässig und führt nicht zur Unwirksamkeit eines Vertrages.
Ebensowenig fand der Einwand der Klägerin Beachtung, all ihre Zeugen befänden sich in den USA, sodass ihr ein Rechtsstreit in England nicht zugemutet werden könne. Die Unannehmlichkeiten, die die Prozessführung im Ausland mit sich bringt, war für die Klägerin vorhersehbar, als sie die Vereinbarung mit den Beklagten getroffen hatte.