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Sonntag, den 27. Aug. 2017

Streit um die unangenehme Gerichtsstandsklausel  

SFe - Washington.   Die Klägerin möchte ihre Ansprüche nach amerikanischem Recht einklagen und ist deshalb unglücklich über die mit den Beklagten ge­trof­fe­ne Gerichtsstandsvereinbarung. Nach dieser unterwarfen sich die Parteien der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte von England und Wales.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City er­klär­te am 24. August 2017 in Donnay USA Ltd. v. Donnay International S.A. le­sens­wert, dass Gerichtsstandsvereinbarungen grundsätzlich bindend sind und nur unter eng auszulegenden Ausnahmen keine Anwendung finden.

Die Klageabweisung aufgrund einer Forum Selection Clause erfolgt nach einer vierstufigen Prüfung. Innerhalb der ersten drei Stufen fragt das Gericht danach, ob
1. die Klausel der Partei, die sich gegen deren Durchsetzung wehrt, hin­rei­chend kommuniziert wurde,
2. die Klausel zwingend ist, und
3. die geltend gemachten Ansprüche Gegenstand der Ge­richts­stands­vereinbarung sind.
Wenn diese Fragen bejaht werden können, prüft das Gericht auf der vierten Stufe, ob eine Durchsetzung der Klausel unangemessen, unreasonable, oder ungerecht, unjust, oder die Klausel wegen Betruges oder Übervorteilung un­wirk­sam wäre.

Die Klägerin durfte sich nicht darauf berufen, sie sei zum Abschluss der Ver­ein­barung gezwungen worden, da die Beklagten anderenfalls ein ihnen zu­ste­hen­des Kündigungsrecht ausgeübt hätten. Denn das Ankündigen der Gel­tend­ma­chung gesetzmäßiger Rechte ist zulässig und führt nicht zur Unwirk­samkeit eines Vertrages.

Ebensowenig fand der Einwand der Klägerin Beachtung, all ihre Zeugen be­fän­den sich in den USA, sodass ihr ein Rechtsstreit in England nicht zu­ge­mu­tet wer­den könne. Die Unannehmlichkeiten, die die Prozessführung im Aus­land mit sich bringt, war für die Klägerin vorhersehbar, als sie die Ver­ein­ba­rung mit den Beklagten getroffen hatte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.