Zudem muss die Beklagte die unbezahlten Moderatoren auf Verlangen der klagenden Urheberrechtsinhaberin identifizieren. Das Gericht stellte in seiner langen Revisionsbegründung weitere Anforderungen an die Haftungsbefreiung gutgläubiger Webseitenbetreiber auf. Beispielsweise können Wasserzeichen in den Fotos einen Betreiber bösgläubig machen, wenn er wegen der Zeichen ahnen könnte, dass das geschützte Werk von einem Dritten ohne Erlaubnis des Inhabers auf eine Social-Media-Webseite geladen wurde.
Gegen diese aushöhlende Auslegung wandten sich nicht nur Großbetreiber wie Google und Wikimedia, sondern auch Bibliothekare und Vertreter der Internetfreiheitsbewegungen. Nach der neuen Entscheidung reicht zur Haftungsbefreiung nicht aus, dass der Betreiber nicht selbst die Werke einstellte und keine inhaltliche Kontrolle vornahm. Erstens kann ihm auch die Tätigkeit unbezahlter Moderatoren zugerechnet werden. Zweitens sollen zusätzliche Merkmale entscheidend wirken:
If an internet service provider shows that the infringing material was posted "at the direction of the user," it must then also show that (1) it lacked actual or red flag knowledge of the infringing material; and (2) it did not financially benefit from infringements that it had the right and ability to control.Ein Gericht darf nicht nur auf die objektive Kenntnis des Betreibers abstellen,
but also the service provider's subjective knowledge of the infringing nature of the posts. … [T]o determine whether the defendant had red flag knowledge, the fact finder would need to assess whether it would be objectively obvious to a reasonable person that material bearing a generic watermark or a watermark referring to the plaintiff's website was infringing.