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Freitag, den 01. Sept. 2017

Trumps Steuerlügen: Aktenzugangsrecht des Bürgers?

 
.   Ausgerechnet Datenschützer berufen sich auf Ausnahmen von Ausnahmen vom Aktenzugangsgesetz, das den Staat zur Offenlegung staat­li­cher Akten verpflichtet: Der Verein verlangt Donald Trumps Steuer­be­schei­de; die Datenschutzregel für Steuerbescheide enthalte eine Aus­nahme für Falsch­erklärungen.

Trumps Lügen über seinen Russlandverkehr belegten die Falschheit. Der In­ter­nal Revenue Service lehnte den Antrag wegen Unvollständigkeit ab: Der Ver­ein müsse Trumps Zustimmung beibringen, was er nicht tat. Der Verein klag­te auf Herausgabe nach dem Freedom of Information Act. Am 18. August 2017 ver­lor er im Fall Electronic Privacy Information Center v. Internal Revenue Ser­vice nach einem harten Gefecht.

Das Bundesgericht der Hauptstadt erließ eine lehrreiche Entscheidung, die die Voraussetzungen des FOIA in Verbindung mit den Anforderungen des Bun­des­verwaltungsverfahrensgesetzes im Administrative Procedures Act erörtert. Ohne Trumps Mitwirkung darf die Bundessteuerbehörde seine Be­schei­de nicht her­aus­ge­ben. Der zweite von EPIC gewiesene Weg, die Einholung einer An­wei­sung vom Kongress, sei zwar eine clevere Idee und vom Gesetz vor­ge­se­hen, aber er passe nicht zum Sachverhalt, erklärte der scheinbar selbst fru­st­rier­te Uni­ted Sta­tes District Court for the District of Columbia in Washing­ton, DC.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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