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Sonntag, den 03. Sept. 2017

Klägerin schützt Privatsphäre und verliert  

.   Eine Klägerin verwickelte sich in Vortrag und Vernehmung in Widersprüche und verwies dabei auf auf ihrem Rechner notierte Beweise. Die Beklagte beantragte wie üblich im Ausforschungsbeweisverfahren Discovery Ein­sicht in den Rechner, als die Klägerin keine Belege liefern konnte oder woll­te. Die Beklagte schlug die Einsichtnahme mittels Berührung, Touch, des Rech­ners vor, woraufhin die Klägerin explodierte und einen geschlechtsdiskri­mi­nie­ren­den Vorwurf erhob.

Weil sie auch nach Intervention des untersuchungsleitenden Magistrate Judge die Einsicht verweigerte, musste die Klägerin als Sanktion für die verweigerte Mit­wirkung in der Discovery die Klagabweisung hinnehmen. Sie wandte sich an die Revision, was am 1. September 2017 in eine lesenswerte Erörterung mün­de­te.

In Atlanta widmete das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks dem Fall Angela Lambert v. Worldwide Marketing Technologies Corp. neun leicht lesbare und unterhaltsame Seiten. Die Klägerin musste verlieren, weil im US-Prozess die verweigerte Mitwirkung in der Beweisausforschung nach Rule 37(b)(2)(A),(C) FRCP immer mit Sanktionen belegt wird, sie das Beweismittel in den Prozess eingeführt hatte und der nach 28 USC §636(b)(1)(A) eingesetzte Ma­gistrate Judge und der Richter ihre Prüfung von Sachverhalt und Rechts­fol­gen ordentlich vorgenommen hatten.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.