Klägerin schützt Privatsphäre und verliert
CK • Washington. Eine Klägerin verwickelte sich in Vortrag und Vernehmung in Widersprüche und verwies dabei auf auf ihrem Rechner notierte Beweise. Die Beklagte beantragte wie üblich im Ausforschungsbeweisverfahren Discovery Einsicht in den Rechner, als die Klägerin keine Belege liefern konnte oder wollte. Die Beklagte schlug die Einsichtnahme mittels Berührung, Touch, des Rechners vor, woraufhin die Klägerin explodierte und einen geschlechtsdiskriminierenden Vorwurf erhob.
Weil sie auch nach Intervention des untersuchungsleitenden Magistrate Judge die Einsicht verweigerte, musste die Klägerin als Sanktion für die verweigerte Mitwirkung in der Discovery die Klagabweisung hinnehmen. Sie wandte sich an die Revision, was am 1. September 2017 in eine lesenswerte Erörterung mündete.
In Atlanta widmete das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks dem Fall Angela Lambert v. Worldwide Marketing Technologies Corp. neun leicht lesbare und unterhaltsame Seiten. Die Klägerin musste verlieren, weil im US-Prozess die verweigerte Mitwirkung in der Beweisausforschung nach Rule 37(b)(2)(A),(C) FRCP immer mit Sanktionen belegt wird, sie das Beweismittel in den Prozess eingeführt hatte und der nach 28 USC §636(b)(1)(A) eingesetzte Magistrate Judge und der Richter ihre Prüfung von Sachverhalt und Rechtsfolgen ordentlich vorgenommen hatten.
Weil sie auch nach Intervention des untersuchungsleitenden Magistrate Judge die Einsicht verweigerte, musste die Klägerin als Sanktion für die verweigerte Mitwirkung in der Discovery die Klagabweisung hinnehmen. Sie wandte sich an die Revision, was am 1. September 2017 in eine lesenswerte Erörterung mündete.
In Atlanta widmete das Bundesberufungsgericht des elften Bezirks dem Fall Angela Lambert v. Worldwide Marketing Technologies Corp. neun leicht lesbare und unterhaltsame Seiten. Die Klägerin musste verlieren, weil im US-Prozess die verweigerte Mitwirkung in der Beweisausforschung nach Rule 37(b)(2)(A),(C) FRCP immer mit Sanktionen belegt wird, sie das Beweismittel in den Prozess eingeführt hatte und der nach 28 USC §636(b)(1)(A) eingesetzte Magistrate Judge und der Richter ihre Prüfung von Sachverhalt und Rechtsfolgen ordentlich vorgenommen hatten.