Das Untergericht fand, dass der Inhaber nicht 15 Jahre warten durfte und wies die Klage nach der Laches-Einrede ab. In der Revision notierte dieser, dass die Verletzungen langsam zunahmen und nicht gleich als relevant erkennbar waren. Außerdem sei die Marke so stark, dass die Verwirkungsfrist länger als durchschnittlich bemessen werden sollte.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA erörterte umfassend die Laches-Frage. Es gibt keinen exakten Zeitraum, den das Equity-Recht, zu dem das Markenrecht gehört, vorschreibt. Das Untergericht hatte eine Verjährungsfrist nach Common Law-Recht als Faktor herangezogen; sie beträgt sechs Jahre. Dieser Zeitraum ist nicht direkt auf Laches übertragbar, aber 15 oder auch nur 13 Jahre unter Berücksichtigung einer Anlaufzeit fallen in den Rahmen der Verwirkung.
Die Revision stimmt zu und bestätigt das Ergebnis unter Berücksichtigung aller weiteren Faktoren des Equity-Rechts. Ein wichtiges Merkmal ist die Unclean Hands-Doktrin, die es hier nicht für anwendbar hät, da der Verletzter gutgläubig von der Gültigkeit der eigenen Marke ausging.