US-Vertragsrecht: Darf Gesellschafter statt Firma klagen?
CK • Washington. Wegen Vertragsbruchs verklagte eine Tennisanlagenfirma Architekten. Den Architektenvertrag hatte die Klägerin an eine Tochterfirma abgetreten. Die Beklagte rügte, dass die Zession der Klägerin die Klagebefugnis entzog und dem Gericht daher die sachliche Zuständigkeit fehle. In Washington Tennis & Education Foundation Inc. v. Clark Nexsen Inc. folgte am 13. September 2017 das Urteil des Bundesgerichts der Hauptstadt mit überzeugender und gut belegter Begründung:
1. Ein Gesellschafter darf nicht im Namen der Gesellschaft klagen..
2. Verbundene Gesellschaften sind getrennt zu betrachten; die formale Trennung darf nicht ignoriert werden.
3. Mit der Zession verliert ein Abtretender das Recht, Ansprüche aus dem Vertrag zu behaupten.
4. Ein vertragsunbeteiligter Dritter kann keine Rechte aus einem Vertrag ableiten.
5. Ohne ein rechtliches Interesse am Vertrag besteht kein prozessuales Schutzbedürnis, Standing, das die sachliche Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, begründen kann.
6. Ein Auswechseln der Klägerin durch ihre Tochter oder deren Einbeziehung als Mitklägerin ist unzulässig, wenn das Gericht ab initio unzuständig war.
7. Mangels Zuständigkeit bleiben der Einwechslungs- oder Hinzuziehungsantrag wie die Klage erfolglos.