1. Ein Gesellschafter darf nicht im Namen der Gesellschaft klagen..
2. Verbundene Gesellschaften sind getrennt zu betrachten; die formale Trennung darf nicht ignoriert werden.
3. Mit der Zession verliert ein Abtretender das Recht, Ansprüche aus dem Vertrag zu behaupten.
4. Ein vertragsunbeteiligter Dritter kann keine Rechte aus einem Vertrag ableiten.
5. Ohne ein rechtliches Interesse am Vertrag besteht kein prozessuales Schutzbedürnis, Standing, das die sachliche Zuständigkeit, subject-matter Jurisdiction, begründen kann.
6. Ein Auswechseln der Klägerin durch ihre Tochter oder deren Einbeziehung als Mitklägerin ist unzulässig, wenn das Gericht ab initio unzuständig war.
7. Mangels Zuständigkeit bleiben der Einwechslungs- oder Hinzuziehungsantrag wie die Klage erfolglos.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.