In Elias v. Rolling Stone LLC verwies das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York am 19. September 2017 den Fall hinsichtlich der Ansprüche wegen Gruppendiffamierung an das Ausgangsgericht zurück. Dieses hätte die Klage nicht nach der Federal Rule of Civil Procedure 12 (b)(6) mangels Schlüssigkeit ablehnen dürfen.
Für die schlüssige Darlegung eines Anspruches in einem US-Prozess gilt: a complaint must contain sufficient factual matter, accepted as true, to state a claim to relief that is plausible on its face. Ein Anspruch aus Verleumdung setzt eine gegenüber Dritten ohne Berechtigung oder Erlaubnis publizierte falsche Aussage voraus, wodurch den Betroffenen ein Schaden entstanden ist. Zudem muss behauptet werden, dass sich die vermeintlich verleumderische Aussage gegen den Kläger richtet und Bekannte ihn als die Person erkennen können, auf welche sich die Aussage bezieht: It is not necessary that the world should understand the libel; it is sufficient if those who know the plaintiff can make out that she is the person (Geisler v. Petrocelli, 616 F.2d 636,639 (2d Cir. 1980)).
Für einen Anspruch aufgrund von Gruppendiffamierung ist entscheidend:
1. die Gruppengröße,Typischerweise beziehen sich solche Ansprüche auf Gruppen mit 25 oder weniger Mitgliedern. Eine anspruchsausschließende Obergrenze gibt es jedoch nicht. Auch haben Studentenverbindungen auf dem Universitätscampus in der Regel den erforderlichen Bekanntheitsgrad. Die Revision entschied, der Artikel ließe die Schlussfolgerung zu, dass jedes Mitglied der Fraternity entweder selbst an einer Gruppenvergewaltigug als Aufnahmeritual beteiligt gewesen sei oder zumindest Kenntnis dieser Verbrechen habe. So sei ein als Schwimmer bezeichnetes Mitglied zumindest für die Schlüssigkeitsprüfung hinreichend identifizierbar.
2. ob die Aussage den Charakter aller oder nur einzelner Gruppenmitglieder in Zweifel zieht, und
3. der Bekanntheitsgrad der Gruppe und ihrer Mitglieder in der Gesellschaft.