Am 19. September 2017 festigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City in Katz v. The Donna Karan Co. LLC seine FACTA-Rechtsprechung. Eine rein formelle Verletzung des Gesetzes reicht danach für eine Anspruchsbegründung des Klägers nicht aus. Vielmehr ist zudem ein aus der Verletzung folgendes tatsächliches Schadensrisiko erforderlich.
Da die ersten sechs Ziffern einer Kreditkartennummer lediglich der Identifikation des Kartenausstellers dienten und keinen Rückschluss auf persönliche Informationen des Karteninhabers zuließen, verneinte die Revision ein Schadensrisiko des Klägers.