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Freitag, den 29. Sept. 2017

1866 1914 2017: Immer diese toten Treuhänder  

SFe - Washington.   Was passiert mit einem treuhänderisch verwalteten Grund­stück, wenn der Treuhänder, Trustee, verstirbt und keinen Nachfolger, Suc­ces­sor Trustee, bestimmt? Nach dem Recht von Tennessee geht das Eigentum zu­nächst auf die Erben über. Dürfen diese über das Grundstück verfügen oder als Platz­hal­ter, conceptual Placeholders, mit beschränkten Befugnissen agie­ren, bis ein neu­er Treuhänder bestimmt wird?

Diese Frage stellte sich in Green Hills Mall TRG, LLC v. BakerSouth LLC, als die Beklagte von den Erben eines verstorbenen Treuhänders ein Grundstück mit Nutzungsrecht an dem Parkplatz des benachbarten Einkaufzentrums der Klä­ge­rin erwarb. Die Klägerin behauptete die fehlende Berechtigung der Erben zur Veräußerung des Nutzungsrechts und erhielt Recht. Obwohl der Staat ein Treu­hands­ge­setz hat, fehlt ihm wie dem Treuhandvertrag jede Regelung über die Nachfolge beim Versterben des Trustee.

Das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati folgte am 22. September 2017 den Präzedenzfällen Williamson v. Wickersham, 43 Tenn. 52, 55 (1866) und Bransford Realty Co. v. Andres, 164 S.W. 1175, 1177 (Tenn. 1914). Danach erwerben die Erben eines verstorbenen Treuhänders keinerlei Ver­fü­gungs­gewalt über das Treuhandvermögen und können keine Rechte gel­tend machen. Sie erhalten lediglich vorübergehend einen Title in Name. So­bald ein neuer Treuhänder ernannt wird, geht das Treuhandvermögen automatisch auf diesen über, so­dass von den Erben in der Zwischenzeit vor­ge­nom­me­ne Ver­fü­gungen unwirksam sind.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.