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Sonntag, den 01. Okt. 2017

Privatvergnügen oder Terror: Festnahme  

.   $24.000 Schadensersatz hatte ein junger Mann bereits für sei­ne nächtliche Festnahme an Eisenbahngleisen erhalten, als er gegen weitere Po­lizisten in die Revision ging, denen das Untergericht eine Amtsimmunität zu­ge­spro­chen hatte: Ihnen war unbekannt, dass Leute zum Vergnügen an Glei­sen ste­hen und Züge beobachten und filmen. War gerechtfertigt, dass sie ihn eines ge­plan­ten Terroranschlags wegen seiner Ausrüstung - Mobiltelefon und ein Ge­rät mit Antenne - verdächtigten?

Bei der Festnahme wies der Bahnfreund sofort auf einen Brief der Bahn­ver­wal­tung in seinem Rucksack hin, der sein Hobby als legal bestätigte. Die Polizisten ignorierten seinen Hinweis und hielten ihn in seinem und ihrem Sicherheits­in­ter­es­se mit Handschellen fest, um den Sachverhalt aufzuklären. Nach längerer Zeit ließen sie den Train­spot­ter frei.

Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City be­schreibt den Sachverhalt ebenso wie seine rechtliche Einordnung. Was darf die Polizei annehmen? Schützt Unkenntnis sie vor Haftung, wenn sie einen Sach­verhalt missversteht?

Die Entscheidungsbegründung vom 29. September 2017 in Grice v. McVeigh er­ör­tert lesenswert und leicht nachvollziehbar, dass die Polizei ein verdächtig wir­ken­des, doch legitimes Interesse an einer terrorgefährdeten Infra­struk­tur­ein­rich­tung ohne Risiko als verdächtig untersuchen darf, und eine Festnahme zu­läs­sig ist. Die Mindermeinung drückt jedoch klar aus, dass eine Festnahme mit Handschellen für ein einfaches Festhalten zur Sachverhaltsaufklärung zu weit geht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.