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Montag, den 02. Okt. 2017

Dreimal täglich: Ranking- und Werbe-Einladung  

Superlawyer Ben Flowe
.   Beim Managing Partner landen mindestens dreimal täglich Einladungen zur Teil­nah­me als bester Anwalt, bester Spezialist, beste Kanzlei oder beste Kanzleiabteilung in einem sich als Ranking ausgebenden Portal oder einer Druck­schrift. Wem ist damit gedient, fragt der Em­pfän­ger? Die Kanz­lei bedient die Global 50 bei Compliance, holt die Kohlen für Abgeordnete und Botschaften aus dem Feu­er, verteidigt das Über­le­ben von nahezu sit­ten­widrig auf Riesen­be­trä­ge ver­klagten Unterneh­men und beriet - vor Trump - in 75 Jahren etwa zehn Präsidenten.

Liest jemand solche Einordnungen von Rechtsanwälten überhaupt, oder dienen sie nicht ausschließlich den Werbefirmen, die sich auf die Eitelkeit mancher Law­yers in den USA verlassen? Denken die Kanzleien nicht an die neidischen Rich­ter, die Kanzleiwerbung zur Verhöhnung heranziehen? Ist die Beteiligung nicht auch bedenklich, wenn Kanzleien Angaben über ihre Mandate erteilen oder sie gar von Dritten bewerten lassen? Die Fälle der Litigators, der Prozess­vertretungs­kanzlei­abteilung, kann jeder bei Gericht einsehen. Sie dürfen mit ihren Sie­gen wer­ben - oder müssen sich nicht auch etwaige Niederlagen kund­tun?

Die anderen Attorneys agieren meist ungesehen im Schatten der Mandanten, gleich ob sie die stärkste Wirtschaftsmacht Europas bei Anliegen und Anwesen in den USA beraten oder die Vertretung einer Staatenverbindung mit über einer hal­ben Milliarde Einwohnern vertreten, wenn die Aufträge Beratung, Schieds­ge­richts­bar­keit, Ver­träge oder das Verhältnis zu US-Ministerien betreffen. Wer sich an den US-Anwalt wegen Vertriebs, Export- oder Finanzsanktionen, und Li­zen­zen wendet, baut neben Geschick und gutem Ruf auf Vertrauen und Ver­trau­lich­keit. Der Managing Partner meint, das sei nicht mit Werbung vereinbar, und er vernichtet solche Einladungen vorsichtshalber. Die anwaltliche Schweigepflicht geht vor.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.