Das Untergericht wies den Anspruch ab, doch das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia prüfte die Rechte aus dem Americans with Disabilities Act in 42 USC §12101. Dieser verbietet öffentlichen Einrichtungen die Diskriminierung aufgrund von Behinderungen und verpflichtet zu Vorkehrungen und Hilfen, damit Behinderte eine gleichwertige Leistung empfangen. Am 6. Oktober 2017 hob es die Abweisung auf und verwies den Fall mit Klarstellungen zur Neubeurteilung zurück. Erforderliche Hilfestellungen umfassten als auxiliary Aids and Services auch die Bereitstellung eines qualifizierten Übersetzers.
Die Verweigerung eines Übersetzers stelle einen Ausschluss des Klägers von Leistungen dar. Das Untergericht erster Instanz hielt noch fest, dass der ADA die Verweigerung des Zugangs zu öffentlichen Einrichtungen und deren Leistungen verbiete. Hieraus folge jedoch keine Pflicht, Güter und Dienstleistungen anzubieten, die speziell für Menschen mit Behinderungen gestaltet sind. Die Revision lehnte diese Lesart nach lehrreicher Auseinandersetzung mit der Gesetzgebungsgeschichte und der Rechtsprechung zur special Goods and Services Rule ab.
Die Beklagte könne sich auch nicht damit verteidigen, dass die gewünschte Hilfestellung ihre Leistung grundlegend veränderte, indem sie fundamentally alter the nature of the good, service, facility, privilege, advantage, or accommodation being offered. Die begehrte Unterstützung erfordere keine technischen Veränderungen im Kino oder am Film selbst. Lediglich die zweite mögliche Verteidigung, eine unzumutbare Belastung, undue Burden, sei vorstellbar. Dies bezeichnet nach der Verordnung des Bundesjustizministeriums erhebliche Schwierigkeit oder Kosten, significant Difficulty or Expense, 28 CFR §36.104. Hierfür spräche, dass diese Form der Unterstützung vor und nach diesem Prozess nicht beantragt wurde und ihre Kosten insbesondere bei Filmen mit Überlänge im Verhältnis zum Eintrittspreis erheblich seien. Die weitere Sachverhaltsaufklärung obliege nun dem Untergericht.