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Dienstag, den 10. Okt. 2017

Gewerbliches Handeln vereitelt Staatenimmunität  

.   Wie eine kleine Einführung in das Recht der Staaten­im­mu­ni­tät im Ausland, sovereign Immunity, analysiert und beschreibt das Gericht in CapitalKeys LLC v. Republic of Congo einen Vorgang, bei dem ein Unternehmen einen fremden Staat wegen offener Beratungshonorarforderungen verklagte. Auch geht die am 6. Oktober 2017 veröffentlichte Entscheidungsbegründung lehrreich auf den Schadensersatz wegen entgangener Geschäftsaussichten so­wie Zin­sen seit Fälligkeit oder Klagerhebung ein.

Prozessual prüfte der Magistrate Judge, der seine Empfehlung dem Richter des Bundesgerichts der Hauptstadt vorlegte, die sachliche Zuständigkeit, die bei aus­län­dischen Staaten nach dem Foreign Sovereign Immunities Act fehlt, wenn kein gewerbliches Handeln vorliegt. Weil der Staat den Beratungsvertrag im Ge­richtsbezirk abschloss und einen gewerblichen Zweck verfolgte, greift eine Aus­nah­me des FSIA, und das Gericht ist sachlich zuständig.

Die örtliche Zuständigkeit ist im Sinne der personal Jurisdiction gegeben, weil sich der Staat dem Recht des Forums vertraglich unterwarf und den Vertrag dort abschloss. Zudem gelang die Zustellung von Klage und Ladung, Complaint and Summons, nach den für viele Kläger zu schwierigen FSIA-Regeln. Obwohl der Staat nicht so klug war, im Vertrag einen Immunitätsverzicht ausdrücklich und einschränkend zu formulieren, stellt das Gericht einen konkludenten Verzicht fest. Der greift weiter als ein gut formulierter Immunitätsverzicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.