Beklagte Firma darf Prozess aus USA verlegen
CK • Washington. Wer will schon in den USA verklagt werden? Selbst Sieger bleiben meist auf enormen Verteidigungskosten sitzen. Auch vertraut nicht jeder der Jury. In manchen Fällen mit Auslandsbezug, wie in Michelle Trotter v. 7R Holdings LLC nach einem Unfall auf einer Karibikinsel, gelingt als Ausnahme der Antrag auf Verweisung aus dem US-Gericht ins Ausland, selbst wenn dieses Gericht zuständig ist und im Ausland ein anderes Recht gilt. In Philadelphia erklärte das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA am 12. Oktober 2017 die Voraussetzungen für die Verweisung nach dem Forum non conveniens-Grundsatz.
Ob die Klage eine Vertragsverletzung oder einen Unfall betrifft, ist gleich. Das Zielgericht nach der Verweisung muss zu einer vertretbaren Rechtsordnung gehören. Das trifft auf Deutschland ebenso wie hier auf die British Virgin Islands zu. Der Schwerpunkt der Beweise und Zeugen sowie sprachliche und andere Prozessvorteile und das öffentliche Interesse können das Ermessen des US-Gerichts Richtung Ausland bewegen.
In diesem Fall wehrte sich die Klägerin vor allem wegen der Anwendbarkeit anderen Rechts gegen eine Verweisung. Der Revisionbeschluss erörtert dieses Argument besonders ausführlich und meint, dass es nur zwei strenge Gesetze gebe, die die Verweisung nicht zulassen. Beide träfen hier nicht zu. Das BVI-Recht biete ein zumutbares Forum, und sein Recht kenne auch die Art der behaupteten Anspruchsgrundlage. Das mache die Verweisung zulässig.
Ob die Klage eine Vertragsverletzung oder einen Unfall betrifft, ist gleich. Das Zielgericht nach der Verweisung muss zu einer vertretbaren Rechtsordnung gehören. Das trifft auf Deutschland ebenso wie hier auf die British Virgin Islands zu. Der Schwerpunkt der Beweise und Zeugen sowie sprachliche und andere Prozessvorteile und das öffentliche Interesse können das Ermessen des US-Gerichts Richtung Ausland bewegen.
In diesem Fall wehrte sich die Klägerin vor allem wegen der Anwendbarkeit anderen Rechts gegen eine Verweisung. Der Revisionbeschluss erörtert dieses Argument besonders ausführlich und meint, dass es nur zwei strenge Gesetze gebe, die die Verweisung nicht zulassen. Beide träfen hier nicht zu. Das BVI-Recht biete ein zumutbares Forum, und sein Recht kenne auch die Art der behaupteten Anspruchsgrundlage. Das mache die Verweisung zulässig.