In Deripaska v. Associated Press entdeckte das Bundesgericht der Hauptstadt, dass der Kläger selbst eine Identität zwischen ihm und dem Staat behauptet hatte, das Berichtsthema einer Verbindung des Lobbyisten zu dem fremden Staatschef eine vielbeachtete öffentliche Beziehung zu den US-Wahlen behandelte, und damit der Einwand, der Kläger sei eine reine Privatperson mit dem Anspruch auf besonderen Rechtsschutz, nicht greifen kann.
Die Entscheidung erörtert auch die behaupteten Rückschlüsse, die aus der Klägersicht ein Leser aus den Tatsachenbehauptungen der Berichte auf seine Person ziehen könne. Die Presseberichterstattung liegt im Rahmen des Zulässigen und diffamiere nicht durch Falschdarstellung und Böswilligkeit, folgerte der United States District Court for the District of Columbia in seiner lesenswerten Erörterung der Anspruchsmerkmale:
“In order to state a claim of defamation, [a] plaintiff must allege and prove four elements: (1) that the defendant made a false and defamatory statement concerning the plaintiff; (2) that the defendant published the statement without privilege to a third party; (3) that the defendant’s fault in publishing the statement amounted to at least negligence; and (4) either that the statement was actionable as a matter of law irrespective of special harm or that its publication caused the plaintiff special harm." AaO 5.