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Freitag, den 20. Okt. 2017

Verleumdung des prahlenden Oligarchen im Pressebericht  

.   Eine Presseagentur soll ihn in Berichten verleumdet haben, klagte der sich bester Beziehungen zum Staatschef rühmende Oligarch, weil sie ihn einem rechtsverletzenden Lobbyisten in den USA vor den Präsident­schafts­wah­len nahestellte. Die für begrenzte Zwecke festgestellte Persönlichkeit des öf­fentlichen Interesses, limited-purpose public Figure, spielt beim Urteil vom 17. Oktober 2017 eine ausschlag­ge­ben­de Rolle.

In Deripaska v. Associated Press entdeckte das Bundesgericht der Hauptstadt, dass der Kläger selbst eine Identität zwischen ihm und dem Staat behauptet hat­te, das Berichtsthema einer Verbindung des Lobbyisten zu dem fremden Staats­chef eine vielbeachtete öffentliche Beziehung zu den US-Wahlen be­han­del­te, und damit der Einwand, der Kläger sei eine reine Privatperson mit dem An­spruch auf besonderen Rechtsschutz, nicht greifen kann.

Die Entscheidung erörtert auch die behaupteten Rückschlüsse, die aus der Klä­ger­sicht ein Leser aus den Tatsachenbehauptungen der Berichte auf seine Per­son ziehen könne. Die Presseberichterstattung liegt im Rahmen des Zulässigen und diffamiere nicht durch Falschdarstellung und Böswilligkeit, folgerte der United States District Court for the District of Columbia in seiner lesenswerten Erörterung der Anspruchsmerkmale:
“In order to state a claim of defamation, [a] plaintiff must allege and pro­ve four elements: (1) that the defendant made a false and de­fa­ma­to­ry statement concerning the plaintiff; (2) that the defendant pub­li­shed the statement without privilege to a third party; (3) that the defendant’s fault in publishing the statement amounted to at least negligence; and (4) either that the statement was actionable as a matter of law irrespective of special harm or that its publication cau­sed the plaintiff special harm." AaO 5.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.