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Mittwoch, den 25. Okt. 2017

Vertragsauslegung zwischen Biologie und Recht

 
FBe - Washington.   Auch Wale und Robben können Fische sein. Zu diesem Er­geb­nis gelangt in San Francisco die Revision in Makah Indian Tribe v. Quileute Indian Tribe. In der Entscheidung geht es um die Auslegung einer Passage des Staatsvertrages, Treaty, von Olympia aus dem Jahre 1855, der unter an­de­rem das Recht der Kläger schützt of taking Fish at all usual and accu­stomed Grounds and Stations.

Die Bedeutung des Wortes Fish kann nach der Revision so zu verstehen sein, dass dieses alle Tiere umfasst, die im Wasser leben. Als Grundregel gilt zudem, dass bei derartigen Verträgen der Sinn maßgeblich ist, in which the Indians un­der­stood them. Bei mehrdeutigen Vertragsinhalten fällt die Interpretation zu ihren Gunsten aus.

Die usual and accustomed Fishing Locations schlossen in diesem Fall auch Ge­gen­den ein, in denen die staatengleich souveränen Vertragsparteien beim Ver­tragsschluss und auch danach marine Mammals - including Whales and fur Seals jagten. Schließlich berücksichtigte das Bundesberufungsgericht des Neun­ten Bezirks der USA am 23. Oktober 2017 die reserved-Rights Doctrine. Sie be­sagt, dass Verträge, die Fishing Rights auf ehemaligem Stammesgebiet be­wah­ren, kein Grant of Rights to the Indians, sondern vielmehr ein Grant of Right from them darstellen, United States v. Winans, 198 US 371, 381 (1905).







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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