Ein Softwareunternehmen im Bereich Statistikanalyse verklagte einen Wettbewerber sowohl im UK als auch in North Carolina wegen Vertrags- und Urheberrechtsverletzung. Im UK siegte die Beklagte letztlich in erheblichem Umfang, anders jedoch in den USA. Dort erkannte das Bundesberufungsgericht des Vierten Bezirks der USA in Richmond in der Sache einen klaren Fall der Vertragsverletzung, Breach of Contract.
Keinen Erfolg hatte die Klägerin im Hinblick auf die begehrte einstweilige Verfügung, Injunction. Die Hürden liegen hier hoch und beruhen auf vier Elementen, die das Gericht mustergültig erörtert: Eine besondere Rolle spielte, dass die Klägerin bereits ein Leistungsurteil über 79 Mio US Dollar erstritten hatte. In Anbetracht der enormen Summe, die den Schaden erheblich überschreitet, sind auch künftige Verletzungen abgedeckt; ein nicht wieder gut zu machender Schaden, irreparable Injury, scheidet daher aus. Dieser Anspruch ist nicht unangemessen als Schadensausgleich, inadequate to compensate for that Injury. Bei einer Abwägung, der Balance of Hardships, sind die gravierenden Folgen für den Gegner zu berücksichtigen. Eine einstweilige Verfügung widerspräche auch dem öffentlichen Interesse, public Interest, weil am Rechtsstreit unbeteiligte Dritte, die Kunden der Gegnerin, schwere Nachteile erleiden würden.
Für den international interessierten Juristen sind die Ausführungen zur Rechtskraft, res judicata, besonders interessant. Die Revision erkannte aufgrund rechtlicher und tatsächlicher Unterschiede zwischen dem Rechtsstreit im UK und in den USA keine Anspruchsgleichheit, Identity of Cause of Action. Die urheberrechtlichen Ansprüche, Copyright Claims, basierten ohnehin auf dem Recht verschiedener Länder und einem anderen Verkaufsvorgang. Für den Breach of Contract biete das UK hingegen keine angemessene Gerichtsbarkeit, adequate Forum. Die Vertragsparteien hatten die Geltung des hinsichtlich der intellectual Property schutzintensiveren Rechts von North Carolina vereinbart. Die Gerichte im UK mussten jedoch nach EU-Recht entscheiden und in der Folge Teile des Vertrages außer Acht lassen. Insofern ist res judicata nicht anwendbar, denn die US-Gerichte dürfen die Anerkennung eines fremden, mit dem eigenen Ordre Public unvereinbaren Urteils verweigern: may refuse … to recognize a foreign judgment on the ground that it conflicts with the public policy of [the] state.