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Donnerstag, den 26. Okt. 2017

Software: Unterschiede der Rechtsfindung in USA & EU  

FBe - Washington.   Bereits der innerstaatliche Instanzenzug kann mühsam sein. Noch aufwändiger sind jedoch Verfahren, die in gleich zwei Rechts­ord­nun­gen laufen. Exemplarisch hierfür ist die Rechtssache SAS Institute Inc. v. World Programming Ltd. vom 24. Oktober 2017 über die Softwarenachahmung durch reverse Engineering.

Ein Softwareunternehmen im Bereich Statistikanalyse verklagte einen Wett­be­wer­ber sowohl im UK als auch in North Carolina wegen Vertrags- und Urheber­rechts­verletzung. Im UK siegte die Beklagte letztlich in erheblichem Umfang, an­ders je­doch in den USA. Dort erkannte das Bundesberufungsgericht des Vier­ten Bezirks der USA in Richmond in der Sache einen klaren Fall der Vertrags­ver­let­zung, Breach of Contract.

Keinen Erfolg hatte die Klägerin im Hinblick auf die begehrte einstweilige Ver­fü­gung, Injunction. Die Hürden liegen hier hoch und beruhen auf vier Ele­men­ten, die das Gericht mustergültig erörtert: Eine besondere Rolle spielte, dass die Klä­ge­rin bereits ein Leistungsurteil über 79 Mio US Dollar erstritten hatte. In An­be­tracht der enormen Summe, die den Schaden erheblich überschreitet, sind auch künftige Verletzungen abgedeckt; ein nicht wieder gut zu machender Scha­den, ir­re­parable Injury, scheidet daher aus. Dieser Anspruch ist nicht unangemessen als Schadensausgleich, inadequate to compensate for that Injury. Bei einer Ab­wä­gung, der Ba­lan­ce of Hardships, sind die gravierenden Folgen für den Geg­ner zu berück­sich­ti­gen. Eine einstweilige Verfügung widerspräche auch dem öf­fent­li­chen In­ter­es­se, public Interest, weil am Rechtsstreit unbeteiligte Dritte, die Kun­den der Geg­ne­rin, schwere Nachteile erleiden würden.

Für den international interessierten Juristen sind die Ausführungen zur Rechts­kraft, res judicata, besonders interessant. Die Revision erkannte aufgrund recht­licher und tatsächlicher Unterschiede zwischen dem Rechtsstreit im UK und in den USA keine Anspruchsgleichheit, Identity of Cause of Action. Die ur­he­ber­recht­li­chen An­sprüche, Copyright Claims, basierten ohnehin auf dem Recht ver­schiedener Länder und einem anderen Verkaufsvorgang. Für den Breach of Con­tract biete das UK hingegen keine angemessene Gerichtsbarkeit, adequate Forum. Die Vertragsparteien hatten die Geltung des hinsichtlich der intellectual Property schutzintensiveren Rechts von North Carolina vereinbart. Die Gerichte im UK mussten jedoch nach EU-Recht entscheiden und in der Fol­ge Teile des Vertrages außer Acht lassen. Insofern ist res judicata nicht an­wend­bar, denn die US-Gerichte dürfen die Anerkennung eines fremden, mit dem eigenen Ordre Pub­lic unvereinbaren Urteils verweigern: may refuse … to re­cog­ni­ze a for­eign judg­ment on the ground that it conflicts with the public policy of [the] state.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.