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Samstag, den 28. Okt. 2017

Referendar beim Trump-Prozess  

FBe - Washington.   Donald J. Trump als Beklagter, das verspricht hohen Un­ter­haltungswert. Tatsächlich richtete sich die Klage jedoch gegen Trump in seiner amtlichen Eigenschaft als Präsident der USA, und der Beklagte erschien auch nicht persönlich im Gerichtssaal. Dennoch bot die mündliche Ver­hand­lung in Smith v. Trump vor dem Bundesberufungsgericht der Haupt­stadt am 27. Ok­to­ber 2017 für mich als Referendar in der Wahlstation einen span­nenden Ein­blick in das Gerichtswesen der USA.

Der Kläger, Army Captain Nathan Smith, begehrt die Feststellung, declaratory Relief, dass die Kriegshandlungen gegen den IS ohne die erforderliche Zu­stim­mung des Kongresses erfolgten und daher die War Powers Resolution ver­letz­ten.

Die lebhafte, phasenweise auch amüsante Verhandlung konzentrierte sich auf drei zentrale Aspekte: Erstens die Frage der Klagebefugnis, Standing. Zweitens das Problem der Justiziabilität der angegriffenen Amtshandlung des Prä­si­den­ten nach der political Question Doctrine. Erst wenn der Kläger diese beiden Hür­den überwinden könnte, was nach dem erstinstanzlichen Urteil und dem Ver­lauf der Berufungsverhandlung zumindest zweifelhaft ist, stellt sich drittens die Frage, ob das Gericht das begehrte Feststellungsurteil überhaupt treffen darf oder ob dem die Gewaltenteilung entgegensteht.

Für mich war besonders interessant, dass bestimmte Fragen - bei allen Un­ter­schieden der Rechtsordnungen - ähnlich beantwortet werden, zum Beispiel die Betonung richterlicher Zurückhaltung in Fragen der Auswärtigen Politik, Mat­ters of foreign Affairs. Nicht nur für diese Erkenntnis lohnt sich ein Gerichts­be­such in den USA. Die Atmosphäre in den prunkvollen Gerichtssälen, aber auch die in­tensive juristische Auseinandersetzung und die pointierten Nach­fra­gen der Rich­ter gerade zu den jeweils schwachen Punkten in der Argumentation sollte je­der einmal erlebt haben!







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.