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Samstag, den 04. Nov. 2017

Auslandsbeklagte mit US-Gerichtsstaat verknüpft  

.   Wegen des Ausforschungsbeweisverfahrens Discovery ist die Abweisung einer Klage gegen Ausländer vor einem unzuständigen US-Gericht lang­wierig und teuer, doch in Hau Yin To v. HSBC Holdings PLC konnte die Re­vi­si­on in New York City kurz und klar erklären, wann die zuständigkeits­be­grün­den­den Anforderungen unterschritten sind.

Ein berüchtigter Betrüger sollte Gelder auf Konten bei den beklagten Auslands­ban­ken verschafft haben. Die Banken unterhalten Korrespondenzbeziehungen zu Banken im Forumstaat New York. Das allein reicht nicht für den erforder­li­chen Nexus zum Forumsstaat nach dem Long-Arm Statute von New York in NYCPLR §§302(a)(1) und (2), erklärte das Bundesberufungsgericht des zwei­ten Bezirks der USA am 3. November 2017: At a minimum, the defendant must, “on his or her own initiative … project[] himself or herself into th[e] state to engage in a sustained and substantial transaction of business.” …

Dass der Betrüger von New York aus Bankanweisungen ins Ausland versandte, entspricht nicht dem Merkmal der Eigentinitiative des Tätigwerdens im Fo­rum­staat. Auch die Behauptung, der Betrüger habe als Vertreter der Auslands­ban­ken in New York gehandelt, greift nicht, weil die Banken keine Kon­trol­le über den Be­trü­ger ausübten. Obwohl die Entscheidungsbegründung kurz gehalten ist, führt sie lesenswert in die wesentlichen Präzedenzfälle zur personal Juris­dic­ti­on, dem Recht zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über den Beklagten ähn­lich der örtlichen Zuständigkeit im deutschen Recht, ein.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.