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Sonntag, den 05. Nov. 2017

Urheberrecht für Zeitungen und Newsletter vereinfacht

 
.   Der Nachweis des Urheberrechts an einem Werk wird in den USA durch die Hinterlegung beim Copyright Office in Washington leicht ge­macht. Das gilt auch für ausländische Werke. Die Anmeldung ist zudem eine Pro­zess­vor­aus­setzung. Am 6. November 2017 verkündet das Amt eine Verein­fa­chung für Zeitungen und elektronische Newsletter. Webseiten sind von der Ver­kün­dung un­ter dem Titel Group Registration of Newspapers im Federal Register nicht erfasst. Die Öffentlichkeit wird gebeten, bis zum 6. Dezember 2017 ihre An­merkungen vorzutragen.

Die Anmeldungen sollen zu einer Gruppeneintragung nach digitalem Ein­rei­chen der Hinterlegungsexemplare jeweils eines ganzen Monats mit einem ein­zi­gen Ur­he­ber führen. Der Urheber darf die Rechte von Mitwirkenden mit einem Work made for Hire Agreement oder Arbeitsverhältnis erworben haben. Die De­fi­nition einer Monats­auf­lage verlangt anders als das bisherige Recht nicht das tägliche Erscheinen des Werkes. Wie bisher darf auch Mikrofilm zu­sätz­lich zu einer digitalen Fassung hin­ter­legt wer­den. Der Gruppeneintragungsantrag nach 17 USC §408(c)(1) ist binnen drei Monaten ab dem letz­ten Erscheinungstag einzureichen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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