Das Gericht wies die Klage am 8. November 2017 ab, weil er nicht nur wie ein Zeuge über Dinge sprach, die jeder Laie beobachten konnte, sondern auch wie ein Sachverständiger, der besonderes Fachwissen in seinen Vortrag einbringt. Ohne die auf Fachwissen basierenden Aussagen blieb vom Zeugnis nichts Verwertbares übrig. Daher wies es die Klage ab.
Die Revision bestätigte in Dynamic Concepts Inc. v. Tri-State Surgical Supply & Equipment Ltd. diese Wertung der Aussagen und ihren Ausschluss. Fachwissenbasierende Aussagen müssen von Sachverständigen stammen, die anders als Zeugen eingeführt und vernommen werden; der Chef war nicht als Sachverständiger ins Verfahren eingebracht worden. Deshalb war sein Zeugnis wertlos. Dieses betrifft den DMCA-Anspruch, der auf der Verschlüsselungstechnik und der unerlaubten Entschlüsselung basiert. Der Anspruch war abzuweisen.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City revidierte jedoch die Abweisung des Vertragsbruchsanspruchs. Er erlaubt dem Hersteller einen Schadensersatzanspruch auf der Berechnungsgrundlage üblicher Lizenzgebühren, die ohne das Entschlüsseln angefallen wären, entschied das Gericht mit einer lesenswerten Begründung. Die Höhe der Gebühr ist am Wert einer unbegrenzten Lizenz zu bemessen, die das Untergericht nun weiter prüfen muss. In einer Fußnote zeigt das Gericht auch, wie Software beim Urheberrechtsamt geschützt werden kann.