A. Ein Schadensersatzanspruch, dessen Rechtsgrundlage in Deutschland aus missverstandenen Presseberichten herrührt, wird mit einer Millionensumme und einer Gewinnbeteiligung für den Attorney verbunden. Das Angebot verkennt, dass wenige Anwälte in den USA auf Erfolgsbasis arbeiten, gleich was deutsche Medien berichten. Zudem darf kein Anwalt eine aus der Luft gegriffene Zahl einklagen. Schließlich ist auch in den USA nicht jedes Lebensrisiko durch Klagen auszugleichen.Der US-Anwalt kann zwar sein Bedauern aussprechen, dass etwas unglücklich gelaufen ist oder die amerikanische Gerichtsbarkeit nicht für die ganze Welt zuständig ist. Aber sein Rat lautet, kein Geld in besonders kreative Prozessideen zu investieren. Allgemein ist zu empfehlen, vor der Einschaltung eines Lawyer in den USA erst den eigenen Anwalt oder die Rechtsabteilung in Deutschland zu konsultieren, die die Aufgaben für die USA fachgerecht filtern und kostenreduzierend aufbereiten können.
B. Ansprüche nach Verlust deutscher Prozesse zur Neuverhandlung des Sachverhalts nach amerikanischen Rechtsgrundlagen, weil das Urteil des deutschen Gerichts nicht gefällt oder das Gericht als voreingenommen bezeichnet wird. Die USA bieten keine Superrevision für das Ausland. Zudem versperrt der Rechtskrafterstreckungsgrundsatz res judicata ein zweites Verfahren über dieselbe Sache.
C. Klagen zur Feststellung, dass deutsche Gerichte oder Deutschland insgesamt gar nicht existieren und deshalb kein Recht sprechen oder regeln dürfen. Am besten soll dies gleich vor dem Supreme Court eingefordert werden.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.