Im Fall Sharp Corp v. Hisense USA Corp. entschied das Bundesgericht der Hauptstadt am 13. November 2017 gegen den Lizenzgeber, nachdem es die fehlende örtliche Zuständigkeit im Sinne der personal Jurisdiction wegen mangelnden Bezugs zum Forum feststellt. Vorsorglich prüfte es auch die materiellen Aussichten der Klage und erkannte, dass grundsätzlich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedsakte nach der New Yorker Konvention erfolgt. Hier liege jedoch kein Rechtsgrund vor, aufgrund von Ausnahmen dieser internationalen Übereinkunft die Wirksamkeit der einstweiligen ausländischen Schiedsverfügung auszusetzen.
Mit der lesenswerten 35-seitigen Abweisungsbegründung erzielt der Lizenzgeber immerhin den Erfolg, dass die Weltöffentlichkeit von den strittigen Qualitätsmängeln erfährt.