Aus Datenschutzsicht ist für Inhaber, Aufsichtsrat und Geschäftsführung die Auslassung von Angaben über ihre Person wünschenswert. Manchen Handelsregistern reicht es, wenn sie bei der Gründung die Identität des Gründers erfahren, der mit dem Registered Agent identisch sein kann. Dieser Incorporator tritt noch in der Gründungsversammlung ab und hat mit der Gesellschaft nichts mehr zu tun.
Aus der Transparenzperspektive sind die Handelsregister in den USA meist unzureichend. Das stört die Staaten allerdings nicht. Die Register garantieren ohnehin keinen öffentlichen Glauben, und sie wirken primär als Einnahmequellen. So wie früher, als sich der König für das Privileg einer Haftungsbeschränkung Gold und Silber Zug-um-Zug für die Ausstellung einer Charter reichen ließ, siehe USA-Recht für Jedermann: Kapitel 2 Equity.