Die Kläger verdächtigten den Hersteller der unzulässigen Verwendung und Speicherung ihrer als Avatare im Spiel eingesetzten Biometriedaten. Der Schaden liege in ihrer Furcht vor der Gesichtserkennung, wenn sie wirklich einmal benötigt würde.
Das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks erkannte am 21. November 2017, dass der Verdacht allein, für den kein Beweis geboten wurde, und die selbstzugefügte subjektive Furcht nicht ausreichen, um eine Aktivlegitimation der Kläger zu bejahen. Die Revisionsbegründung erklärt auch lesenswert, wieso keine Unzulässigkeit des Einsatzes biometrischer Daten bei ihrer eindeutig freiwilligen Überlassung vorliegt.