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Donnerstag, den 23. Nov. 2017

Schadensersatz wegen unerwarteter TV-Werbung

 
.   Einen deliktischen Schadensersatzanspruch verfolgen die Klä­ger in Heskiaoff v. Sling Media Inc. gegen den Hersteller eines Gerätes zur Übertragung von Fernsehprogrammen auf weitere Geräte. In die Über­tra­gun­gen spielte der Hersteller zur Überraschung der Kläger Werbung ein, was sie als Verbrauchertäuschung nach dem Recht des Staates New York erfolglos im Un­tergericht beklagten.

Der Hersteller verlangte die Anwendung kalifornischen Rechts gemäß der Rechts­wahl im Kundenvertrag, doch die Revision klärt auf, dass die Kläger im Staat New York ihre dortigen Verbraucherschutzrechte verfolgen dürfen, weil sich die Rechtswahl auf den Vertrag, nicht sonstige Ansprüche bezieht.

Am 22. November 2017 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Be­zirks der USA diese Einschätzung und prüfte dann die täuschende Wirkung der unerwarteten Werbung. Im Ergebnis ist das Verbraucherschutzgesetz nicht durch ein täuschendes Tun des Herstellers verletzt: Indeed, Plaintiffs point to no af­fir­mative statement made by Sling pertaining to advertising, much less a de­cep­ti­ve statement. AaO 7. Eine täuschende Unterlassung vor dem Verkauf durch man­geln­den Hinweis auf die Werbung sei nicht behauptet. Zudem dürfe niemand aus durchschnittlicher Verbrauchersicht mit Werbefreiheit rechnen, erklärte die Revision.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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