Der Hersteller verlangte die Anwendung kalifornischen Rechts gemäß der Rechtswahl im Kundenvertrag, doch die Revision klärt auf, dass die Kläger im Staat New York ihre dortigen Verbraucherschutzrechte verfolgen dürfen, weil sich die Rechtswahl auf den Vertrag, nicht sonstige Ansprüche bezieht.
Am 22. November 2017 bestätigte das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA diese Einschätzung und prüfte dann die täuschende Wirkung der unerwarteten Werbung. Im Ergebnis ist das Verbraucherschutzgesetz nicht durch ein täuschendes Tun des Herstellers verletzt: Indeed, Plaintiffs point to no affirmative statement made by Sling pertaining to advertising, much less a deceptive statement. AaO 7. Eine täuschende Unterlassung vor dem Verkauf durch mangelnden Hinweis auf die Werbung sei nicht behauptet. Zudem dürfe niemand aus durchschnittlicher Verbrauchersicht mit Werbefreiheit rechnen, erklärte die Revision.