Fremdes Foto auf Selbstverlagsbucheinband
CK • Washington. Haften die einen Selbstverlag betreibenden oder von solchen erstellte Bücher vertreibenden Unternehmen, wenn ein Kunde des Selbstverlags auf einem Bucheinband ein Foto von Personen verwendet, deren Zustimmung zur Verwendung nicht vorliegt? In Roe v. Amazon.com klagte ein Paar, dessen von einem Fotografen geschossenes Verlobungsbild auf dem Einband eines wegen seiner Geschmacklosigkeit bald berühmten Buches erschien. Der Selbstverlagskunde hatte das Bild auf der Webseite des Fotografen gefunden. Um eine Nutzungsgenehmigung sorgte er sich nicht.
Am 21. November 2017 prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati die verschiedenen gesetzlichen und fallrechtlichen Anspruchsgrundlagen, die das Paar gegen die beklagten Selbstverlags- und Vertriebsunternehmen behauptete. Das erstinstanzliche Bundesgericht, federal Court, hatte die Klage abgewiesen, weil es die Beklagten als haftungsbefreite Vertriebsfirmen im Sinne des ersten Verfassungszusatzes über die Pressefreiheit ansah: Sie haften nicht für die Inhalte der von ihnen verteilten Werke.
Das Bundesberufungsgericht stimmt dieser Beurteilung nicht zu, sondern bestätigt die Klagabweisung aus anderen Gründen, nachdem es die Anspruchsmerkmale wegen unerlaubter und falscher Darstellung des Paars, false Light, und Eingriffs in seine Privatsphäre erörtert. Den Unternehmen steht die rechtlich wirksame Einrede der Haftungsverlagerung auf den Kunden zu: Sie hatten sich beim Anbieten ihrer Leistungen vom Kunden zusichern lassen, dass er alle Rechte am Buch besitze oder sich habe einräumen lassen. Deshalb kann sich das klagende Paar nur an den Verfasser wenden.
Am 21. November 2017 prüfte das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati die verschiedenen gesetzlichen und fallrechtlichen Anspruchsgrundlagen, die das Paar gegen die beklagten Selbstverlags- und Vertriebsunternehmen behauptete. Das erstinstanzliche Bundesgericht, federal Court, hatte die Klage abgewiesen, weil es die Beklagten als haftungsbefreite Vertriebsfirmen im Sinne des ersten Verfassungszusatzes über die Pressefreiheit ansah: Sie haften nicht für die Inhalte der von ihnen verteilten Werke.
Das Bundesberufungsgericht stimmt dieser Beurteilung nicht zu, sondern bestätigt die Klagabweisung aus anderen Gründen, nachdem es die Anspruchsmerkmale wegen unerlaubter und falscher Darstellung des Paars, false Light, und Eingriffs in seine Privatsphäre erörtert. Den Unternehmen steht die rechtlich wirksame Einrede der Haftungsverlagerung auf den Kunden zu: Sie hatten sich beim Anbieten ihrer Leistungen vom Kunden zusichern lassen, dass er alle Rechte am Buch besitze oder sich habe einräumen lassen. Deshalb kann sich das klagende Paar nur an den Verfasser wenden.