In der Revision gewann am 28. November 2017 der Urheberrechtsinhaber nach einer sorgfältig ausgeführten Abwägung der Grundsätze zur Redefreiheit und dem prozessrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatz. Letzterer gebietet Gerichten, die Parteibezeichnungen und Identitäten fast immer bekanntzugeben, wenn kein besonderes Schutzbedürfnis, beispielsweise bei Minderjährigen oder bestimmten Gewaltopfern, vorliegt. Entsprechend werden in den USA Fälle zitiert.
Das Grundrecht auf anonyme Rede gilt als extrem wichtig im politischen Bereich, aber auch andere, der Kritik oder Anfeindungen ausgesetzte Meinungen sollen geschützt werden. Wer nichts Böses tut, soll nicht fürchten, eine unliebsame Meinung zu verkünden. Hier, fand das Bundesberufungsgericht des sechsten Bezirks der USA in Cincinnati, liegt jedoch ein Unrechtstun vor, das abgeurteilt wurde. In der weiteren Abwägung prüft das Gericht die Vermutung für öffentliche Verfahren und für die Enttarnung von Tätern im Verfahren als Merkmale des öffentlichen Interesses.
Das Untergericht muss diese Faktoren erneut abwägen und dabei berücksichtigen, dass sie im Beweisverfahren anders zu beurteilen sind als nach einer Verurteilung. Die Mindermeinung geht so weit, dass eine Ermessensabwägung nach einer Verurteilung unstatthaft sei. Dem folgt die Richtermehrheit jedoch nicht.