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Mittwoch, den 29. Nov. 2017

Recht auf anonyme Rede und Identitätsschutz nach Urteil  

.   Ein Blogger veröffentlichte ein Link zu einem Buch der Klä­gerin, und sie verklagte ihn wegen Urheberrechtsverletzung. Da der Beklagte ano­nym auftritt, machte er sein Recht auf anonyme Rede auch im Prozess und nach seiner Verurteilung geltend. Nur im Ausforschungsbeweisverfahren, Dis­co­ve­ry, musste er seine Identität preisgeben. Das Untergericht sprach ihm in Signature Ma­na­ge­ment Team v. John Doe das Recht zu, bei der Ver­öf­fent­lichung des Urteils ohne Parteinamen erwähnt zu werden.

In der Revision gewann am 28. November 2017 der Urheberrechtsinhaber nach einer sorgfältig ausgeführten Abwägung der Grundsätze zur Redefreiheit und dem prozessrechtlichen Öffentlichkeitsgrundsatz. Letzterer gebietet Gerichten, die Parteibezeichnungen und Identitäten fast immer bekanntzugeben, wenn kein besonderes Schutzbedürfnis, beispielsweise bei Minderjährigen oder be­stimm­ten Gewaltopfern, vorliegt. Entsprechend werden in den USA Fälle zitiert.

Das Grundrecht auf anonyme Rede gilt als extrem wichtig im politischen Be­reich, aber auch andere, der Kritik oder Anfeindungen ausgesetzte Meinungen sollen geschützt werden. Wer nichts Böses tut, soll nicht fürchten, eine unlieb­sa­me Mei­nung zu verkünden. Hier, fand das Bundesberufungsgericht des sech­sten Be­zirks der USA in Cincinnati, liegt jedoch ein Unrechtstun vor, das abge­ur­teilt wur­de. In der weiteren Abwägung prüft das Gericht die Vermutung für öf­fent­li­che Ver­fah­ren und für die Enttarnung von Tätern im Verfahren als Merk­ma­le des öf­fent­li­chen In­ter­es­ses.

Das Untergericht muss diese Faktoren erneut abwägen und dabei berück­sich­ti­gen, dass sie im Beweisverfahren anders zu beurteilen sind als nach einer Ver­ur­tei­lung. Die Mindermeinung geht so weit, dass eine Ermessensabwägung nach einer Verurteilung unstatthaft sei. Dem folgt die Richtermehrheit jedoch nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.