Gerichtsstandsklausel unvorteilhaft, doch wirksam
CK • Washington. Jeder Staat in den USA hat sein eigenes Recht und eigene Gerichtsbarkeit samt Prozessordnung. Die Klägerin in Olde Homestead Golf Club v. Electronic Transaction Systems wollte eine Gerichtsstandsklausel in ihrem Kreditkartenabwicklungsvertrag ignorieren, weil sie das Vertragsblatt mit der Klausel nicht erhalten habe, die Klausel ihr im anderen Staat die günstigeren Prozessoptionen des Forumstaats vereitele, und die Klausel ohnehin sittenwidrig sei und öffentliche Interessen verletze. Am 29. November 2017 folgte eine lesenswerte Revisionsbegründung, nachdem das Untergericht die Klage abgewiesen hatte, damit sie vor dem vereinbarten Gericht neu eingereicht werden könne.
Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia wies alle Anfechtungen der Klausel mit detaillierter Begründung zurück. Zunächst greife eine Vermutung zugunsten der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit solcher Klauseln. Die Beweise zeigten, dass das elektronisch erstellte Vertragsdokument nur mit allen Seiten geschaffen werden kann, während jeglicher Beweis fehle, dass das Blatt mit der Klausel der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde. Zudem sei die Gerichtswahl weder betrügerisch noch sittenwidrig.
Wenn im gewählten Forum nicht dieselben Prozessoptionen, hier zur Wahl der Sammelklage, bestünden, bedeute dies keine Anfechtbarkeit der Klausel. Eine Verletzung des öffentlichen Interesses sei nicht feststellbar, da das einzige öffentliche Interesse des Forumstaats darin bestehe, Gerichtsstandsklauseln anzuerkennen. Die Abwägung der Durchsetzbarkeitsfaktoren sei bei einer solchen Klausel auf die Ermittlung beschränkt, dass die Parteien eine solche Klausel als bindend vereinbart haben. Damit entfällt die Prüfung der Forum non conveniens-Faktoren, die ohne eine solche Klausel vor einer Verweisung an ein geeigneteres Gericht greifen.
Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia wies alle Anfechtungen der Klausel mit detaillierter Begründung zurück. Zunächst greife eine Vermutung zugunsten der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit solcher Klauseln. Die Beweise zeigten, dass das elektronisch erstellte Vertragsdokument nur mit allen Seiten geschaffen werden kann, während jeglicher Beweis fehle, dass das Blatt mit der Klausel der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde. Zudem sei die Gerichtswahl weder betrügerisch noch sittenwidrig.
Wenn im gewählten Forum nicht dieselben Prozessoptionen, hier zur Wahl der Sammelklage, bestünden, bedeute dies keine Anfechtbarkeit der Klausel. Eine Verletzung des öffentlichen Interesses sei nicht feststellbar, da das einzige öffentliche Interesse des Forumstaats darin bestehe, Gerichtsstandsklauseln anzuerkennen. Die Abwägung der Durchsetzbarkeitsfaktoren sei bei einer solchen Klausel auf die Ermittlung beschränkt, dass die Parteien eine solche Klausel als bindend vereinbart haben. Damit entfällt die Prüfung der Forum non conveniens-Faktoren, die ohne eine solche Klausel vor einer Verweisung an ein geeigneteres Gericht greifen.