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Donnerstag, den 30. Nov. 2017

Gerichtsstandsklausel unvorteilhaft, doch wirksam  

.   Jeder Staat in den USA hat sein eigenes Recht und eigene Ge­richtsbarkeit samt Prozessordnung. Die Klägerin in Olde Homestead Golf Club v. Electronic Transaction Systems wollte eine Gerichtsstandsklausel in ihrem Kreditkartenabwicklungsvertrag ignorieren, weil sie das Vertragsblatt mit der Klausel nicht erhalten habe, die Klausel ihr im anderen Staat die gün­sti­ge­ren Prozessoptionen des Forumstaats vereitele, und die Klausel ohnehin sitten­wid­rig sei und öffentliche Interessen verletze. Am 29. November 2017 folgte eine le­sens­werte Revisionsbegründung, nachdem das Untergericht die Klage ab­ge­wie­sen hat­te, damit sie vor dem vereinbarten Gericht neu eingereicht werden kön­ne.

Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia wies al­le Anfechtungen der Klausel mit detaillierter Begründung zurück. Zunächst grei­fe eine Vermutung zugunsten der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit solcher Klau­seln. Die Beweise zeigten, dass das elektronisch erstellte Vertragsdokument nur mit allen Seiten geschaffen werden kann, während jeglicher Beweis feh­le, dass das Blatt mit der Klausel der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde. Zu­dem sei die Gerichtswahl weder betrügerisch noch sittenwidrig.

Wenn im gewählten Forum nicht dieselben Prozessoptionen, hier zur Wahl der Sammelklage, bestünden, bedeute dies keine Anfechtbarkeit der Klausel. Eine Verletzung des öffentlichen Interesses sei nicht feststellbar, da das einzige öf­fent­liche Interesse des Forumstaats darin bestehe, Gerichtsstandsklauseln an­zu­er­ken­nen. Die Abwägung der Durchsetzbarkeitsfaktoren sei bei einer solchen Klausel auf die Ermittlung beschränkt, dass die Parteien eine solche Klausel als bindend vereinbart haben. Damit entfällt die Prüfung der Forum non con­ve­ni­ens-Faktoren, die ohne eine solche Klausel vor einer Verweisung an ein ge­eig­ne­teres Gericht greifen.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.