Das Bundesberufungsgericht des dritten Bezirks der USA in Philadelphia wies alle Anfechtungen der Klausel mit detaillierter Begründung zurück. Zunächst greife eine Vermutung zugunsten der Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit solcher Klauseln. Die Beweise zeigten, dass das elektronisch erstellte Vertragsdokument nur mit allen Seiten geschaffen werden kann, während jeglicher Beweis fehle, dass das Blatt mit der Klausel der Klägerin nicht bekannt gegeben wurde. Zudem sei die Gerichtswahl weder betrügerisch noch sittenwidrig.
Wenn im gewählten Forum nicht dieselben Prozessoptionen, hier zur Wahl der Sammelklage, bestünden, bedeute dies keine Anfechtbarkeit der Klausel. Eine Verletzung des öffentlichen Interesses sei nicht feststellbar, da das einzige öffentliche Interesse des Forumstaats darin bestehe, Gerichtsstandsklauseln anzuerkennen. Die Abwägung der Durchsetzbarkeitsfaktoren sei bei einer solchen Klausel auf die Ermittlung beschränkt, dass die Parteien eine solche Klausel als bindend vereinbart haben. Damit entfällt die Prüfung der Forum non conveniens-Faktoren, die ohne eine solche Klausel vor einer Verweisung an ein geeigneteres Gericht greifen.