Wunschzettel-Klage nach unerwünschter PR für Straftäter
FBe - Washington Ein Haus, $ 100 Mio Schadenersatz, ein Treffen mit Mark Zuckerberg und weitere hunderte Mio $ Schadenersatz. Diese und weitere ambitionierte Forderungen wollte ein verurteilter Straftäter einklagen, der Ansprüche sowohl gegen die Polizei und Staatsanwaltschaft als auch gegen Medien und soziale Netzwerke erhob. Durch die angeblich unrechtmäßige Verfolgung und die entsprechende Berichterstattung sah er sich verleumdet und begehrte eine umfassende Rehabilitation seiner Person, auch durch entsprechende Medienberichte und Bereinigungen in Suchmaschinen.
Das Bundesberufungsgericht des Dritten Bezirks der USA wies die Ansprüche am 30. November 2017 in Randall v. Facebook zurück. Knapp begründet die Revision die Zurückweisung der einzelnen Ansprüche: Staatsanwälte etwa genießen im Hinblick auf ihre Entscheidungen zur strafrechtlichen Verfolgung Immunität. Der auf Verleumdung gestützte Anspruch setzt neben einem Reputationsverlust auch den Entzug eines Rechts oder geschützten Interesses voraus: a plaintiff must show a stigma to his reputation plus deprivation of some additional right or interest. Hierfür genügt eine Verschlechterung der künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht.
Auch die Veröffentlichung des Namens eines Festgenommenen oder Angeklagten in Polizei- oder Medienberichten begründet daher keinen Anspruch. Die Entscheidung ist aus US-Sicht nicht unerwartet, vgl. auch Julia Blees, Unschuldsvermutung und Presseberichterstattung in den USA. Auch die Berichterstattung über Zivilprozesse enthält normalerweise die vollständigen Parteibezeichnungen. Das Recht auf Privacy hilft den Parteien nicht.
Das Bundesberufungsgericht des Dritten Bezirks der USA wies die Ansprüche am 30. November 2017 in Randall v. Facebook zurück. Knapp begründet die Revision die Zurückweisung der einzelnen Ansprüche: Staatsanwälte etwa genießen im Hinblick auf ihre Entscheidungen zur strafrechtlichen Verfolgung Immunität. Der auf Verleumdung gestützte Anspruch setzt neben einem Reputationsverlust auch den Entzug eines Rechts oder geschützten Interesses voraus: a plaintiff must show a stigma to his reputation plus deprivation of some additional right or interest. Hierfür genügt eine Verschlechterung der künftigen Chancen auf dem Arbeitsmarkt nicht.
Auch die Veröffentlichung des Namens eines Festgenommenen oder Angeklagten in Polizei- oder Medienberichten begründet daher keinen Anspruch. Die Entscheidung ist aus US-Sicht nicht unerwartet, vgl. auch Julia Blees, Unschuldsvermutung und Presseberichterstattung in den USA. Auch die Berichterstattung über Zivilprozesse enthält normalerweise die vollständigen Parteibezeichnungen. Das Recht auf Privacy hilft den Parteien nicht.