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Samstag, den 02. Dez. 2017

Wunschzettel-Klage nach unerwünschter PR für Straftäter  

FBe - Washington   Ein Haus, $ 100 Mio Schadenersatz, ein Treffen mit Mark Zuckerberg und weitere hunderte Mio $ Schadenersatz. Diese und weitere am­bi­tionierte Forderungen wollte ein verurteilter Straftäter einklagen, der An­sprü­che sowohl gegen die Polizei und Staatsanwaltschaft als auch gegen Medien und so­zi­ale Netzwerke erhob. Durch die angeblich unrechtmäßige Verfolgung und die ent­sprechende Berichterstattung sah er sich verleumdet und begehrte eine um­fas­sende Rehabilitation seiner Person, auch durch entsprechende Medien­be­rich­te und Bereinigungen in Suchmaschinen.

Das Bundesberufungsgericht des Dritten Bezirks der USA wies die Ansprüche am 30. November 2017 in Randall v. Facebook zurück. Knapp begründet die Re­vi­sion die Zurückweisung der einzelnen Ansprüche: Staatsanwälte etwa ge­nießen im Hinblick auf ihre Entscheidungen zur strafrechtlichen Verfolgung Im­mu­ni­tät. Der auf Verleumdung gestützte Anspruch setzt neben einem Re­pu­ta­ti­ons­verlust auch den Entzug eines Rechts oder geschützten Interesses vor­aus: a plaintiff must show a stigma to his reputation plus deprivation of some addi­ti­o­nal right or interest. Hierfür genügt eine Verschlechterung der künftigen Chan­cen auf dem Arbeitsmarkt nicht.

Auch die Veröffentlichung des Na­mens eines Festgenommenen oder An­ge­klag­ten in Polizei- oder Medien­be­richten begründet daher keinen Anspruch. Die Ent­schei­dung ist aus US-Sicht nicht unerwartet, vgl. auch Julia Blees, Un­schulds­ver­mu­tung und Presseberichterstattung in den USA. Auch die Bericht­er­stat­tung über Zivilprozesse enthält normalerweise die vollständigen Partei­be­zeich­nun­gen. Das Recht auf Privacy hilft den Parteien nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.