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Freitag, den 22. Dez. 2017

Kläger verweigert Beweisvorlage: Klage abgewiesen

 
.   Das Beweisverfahren im amerikanischen Zivilprozess ist groß­zügig, aber auch streng. Jede Partei und auch Dritte können zur Heraus­ga­be von Beweismitteln gezwungen werden, die die fordernde Seite nütz­lich und re­le­vant findet. Eine Weigerung bedeutet Sanktionen, die das am Beweis­ver­fah­ren kaum beteiligte Gericht verfügt. Eine drastische Sanktion, die Klag­ab­wei­sung, begründete in Chicago das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA im Fall Nelson v. Schultz am 21. Dezember 2017

Die Prozessparteien waren einen Vertrag über die Gewinne aus dem Bau von Lu­xus­wohnungen eingegangen. Dem Kläger wurde gekündigt, und er klagte sei­nen Teil ein. Die Beklagten verlangten im Rahmen des Beweisverfahrens Dis­co­ve­ry vom Kläger Steuererklärungen für 10 Jahre sowie seine Bankbelege und Bilanzen. Diese verweigerte trotz mehrfacher Mahnung der Beklagten und des Gerichts.

Das Gericht entschied, dass die Beweisherausgabe angebracht war, um den Be­klagten eine Verteidigung unter Berücksichtung aller Tatsachen zu er­mög­li­chen. Die verlangten Beweise betreffen den Kündigungsgrund des Miss­ma­na­ge­ments sowie der vom Kläger zu erwartenden Schadensminderung. Nachdem das Ge­richt diesem fruchtlos mehrere Fristen zur Beweisüberlassung setz­te und Sank­tionen androhte, wies es die Klage ab. Die Revision erklärt, dass das Ge­­richt kein mil­deres Mittel ergreifen musste.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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