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Donnerstag, den 04. Jan. 2018

Inorganisches in Säuglingsnahrungsmitteln: Verbraucherschutz  

.   19 nichtorganische Substanzen sollen in als organisch be­zeich­ne­ten Säuglingsnahrungsmitteln enthalten sein, doch das Urteil vom 3. Ja­nu­ar 2018 in Organic Consumers Association v. Hain Celestial Group Inc. findet im Ver­braucherschutzgesetz des District of Columbia keine Abhilfe. Es bestätigt, dass Bundesnahrungsmittelkennzeichnungsrecht dem einzelstaatlichen Ver­fah­rens­recht vorgeht.

Einzelstaaten regeln zwar die meisten Rechtsfragen in den USA, siehe Koch­inke, Grundwissen USA-Recht: Anwendbares Recht, und der Bund re­gelt sel­ten aus­schließlich, doch in diesem Fall griff die in der Verfassung geregelte Preemption. Der klagende Verbraucherverband behauptet eine Verletzung der organischen Eti­kettierungsvorschriften nach dem Organic Food Production Act von 1990, die Verbraucher nur nach dem einzelstaatlichen Consumer Protection Procedures Act als Irreführung verfolgen könnten.

Das Bundesgericht der Hauptstadt entschied, dass sich der Verband nur an die Zertifizierungsstellen halten könne, denen allein die Definition von organischen Nahrungsmitteln sowie die Verfolgung von Verstößen gegen die Zertifizierung ob­liegt. Der Bund hatte mit dem OFPA eine Vereinheitlichung beabsichtigt und aus­drücklich Methoden zur Einhaltung von Standards vorgegeben.

Diese wirken abschließend und erlauben keine abweichenden Verfahren nach ein­zelstaatlichem Recht. Ein anderes Ergebnis sei abwegig, weil der Hersteller sei­ne Produkte nicht mehr im District of Columbia anbieten könnte, die aber im Rest der USA weiterhin vertrieben würden. Gerade dieses Ergebnis wollte der Bundesgesetzgeber verhindern.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.