Der Supreme Court hatte bereits verkündet, dass Asiaten ihre Musikgruppe als Schlitzaugen bezeichnen dürfen. Entsprechend prüfte am 4. Januar 2018 das Bundesberufungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, ob die Versagung eine Benachteiligung von Inhalten, die der Staat bei Gewerben regeln darf, oder verbotenermaßen von vertretenen Ansichten darstellt.
Das Untergericht hatte die beiden Merkmale nicht sauber getrennt und dem beklagten Amt Recht gegeben, erkannte es. Das Amt orientierte sich bei seiner Beurteilung an der vertretenen Ansicht der Kläger, die sich über sich selbst witzig, wenn auch unflätig und für Nichteingeweihte anstößig äußern. Eine staatliche Ablehnung ausgewählter Ansichten stellt den Kern der Ansichten-Diskrimierung, Viewpoint Discrimination, dar und ist nicht verfassungsvereinbar.