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Freitag, den 05. Jan. 2018

Ethnische Herabwürdigung und gewerbliche Redefreiheit  

.   Ihr Antrag auf Genehmigung zu Essenslieferungen wurde den Klägern italienischer Abstammung in Wandering Dago, Inc. v. Destito ver­sagt, weil ihr Lieferwagen mit einem ethnisch herabwürdigenden Ausdruck be­schrif­tet ist. Die Revision prüft, ob das Verfassungsrecht auf Rede- und Mei­nungs­frei­heit, das eingeschränkt auch im gewerblichen Bereich gilt, durch die Versagung verletzt wurde.

Der Supreme Court hatte bereits verkündet, dass Asiaten ihre Musikgruppe als Schlitz­augen bezeichnen dürfen. Entsprechend prüfte am 4. Januar 2018 das Bun­des­be­ru­fungsgericht des zweiten Bezirks der USA in New York City, ob die Versagung eine Benachteiligung von Inhalten, die der Staat bei Gewerben regeln darf, oder verbotenermaßen von vertretenen Ansichten darstellt.

Das Untergericht hatte die beiden Merkmale nicht sauber getrennt und dem be­klag­ten Amt Recht gegeben, erkannte es. Das Amt orientierte sich bei seiner Be­ur­teilung an der vertretenen Ansicht der Kläger, die sich über sich selbst witzig, wenn auch unflätig und für Nichteingeweihte anstößig äußern. Eine staatliche Ablehnung ausgewählter Ansichten stellt den Kern der An­sich­ten-Dis­kri­mie­rung, Viewpoint Discrimination, dar und ist nicht verfassungsvereinbar.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.