SOFTWARE LICENSE AGREEMENTDeutsche Lizenzen sind heute von AGB-, Verbraucher- und Datenschutzrecht durchtränkt, das Amerikaner nicht nachvollziehen und annehmen können, obwohl sie ihnen oft viel mehr Kundenrechte einräumen als sie im Recht der US-Staaten fänden. Ihnen ist wichtig, welche Rechte ihnen unter 4 bis 6 beschnitten werden, und im deutschen Vertrag sind die gesuchten weitgehenden Einschnitte gar nicht zulässig. Findet man sie nicht, traut man dem Vertrag nicht.
1. GRANT OF LICENSE.
(a) Scope, Fee.
(b) Installation and Use.
(c) Reproduction or Modification.
(d) Access to Source Code.
(e) Support.
(e) Delivery.
2. OTHER RIGHTS AND LIMITATIONS.
(a) Separation of Components.
(b) Delivery.
(c) Termination.
(d) Distribution.
3. COPYRIGHT AND OTHER RIGHTS.
4. U.S. GOVERNMENT RESTRICTED RIGHTS.
5. LIMITED WARRANTY.
6. NO LIABILITY FOR DAMAGES - LIMITATION OF LIABILITY.
7. INDEMNIFICATION.
8. EXPORT CONTROLS.
9. GENERAL.
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Herausgeber des German American Law Journal in der Digitalfassung sowie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Malta, England und USA Jurist, vormals Referent für Wirtschaftspolitik und IT-Aufsichtsrat, seit 2014 zudem Managing Partner einer 75-jährigen amerikanischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-amerikanische Rechtsfragen in Büchern und Fachzeitschriften.
2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heussen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Vertragsmanagement, und 2012 sein Buchbeitrag Business Negotiations in Germany in New York, 2013 sein EBook Der amerikanische Vertrag: Planen - Verhandeln - Schreiben.
Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.