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Dienstag, den 30. Jan. 2018

Auseinanderklaffen deutscher und US-Lizenzverträge  

.   In den letzten vier Jahrzehnten hat sich die Struktur deut­scher und amerikanischer Software-Lizenzverträge so weit auseinander­ent­wickelt, dass Amerikaner auch gut übersetzte deutsche Verträge nicht mehr ver­ste­hen und akzeptieren. Thematisch sind ihre Erwartungen gering:
SOFTWARE LICENSE AGREEMENT
1. GRANT OF LICENSE.
 (a) Scope, Fee.
 (b) Installation and Use.
 (c) Reproduction or Modification.
 (d) Access to Source Code.
 (e) Support.
 (e) Delivery.
2. OTHER RIGHTS AND LIMITATIONS.
 (a) Separation of Components.
 (b) Delivery.
 (c) Termination.
 (d) Distribution.
3. COPYRIGHT AND OTHER RIGHTS.
4. U.S. GOVERNMENT RESTRICTED RIGHTS.
5. LIMITED WARRANTY.
6. NO LIABILITY FOR DAMAGES - LIMITATION OF LIABILITY.
7. INDEMNIFICATION.
8. EXPORT CONTROLS.
9. GENERAL.
Deutsche Lizenzen sind heute von AGB-, Verbraucher- und Datenschutzrecht durchtränkt, das Amerikaner nicht nachvollziehen und annehmen können, ob­wohl sie ihnen oft viel mehr Kundenrechte einräumen als sie im Recht der US-Staaten fänden. Ihnen ist wichtig, welche Rechte ihnen unter 4 bis 6 be­schnit­ten werden, und im deutschen Vertrag sind die gesuchten weitgehen­den Ein­schnit­te gar nicht zulässig. Findet man sie nicht, traut man dem Vertrag nicht.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.