Auseinanderklaffen deutscher und US-Lizenzverträge
CK • Washington. In den letzten vier Jahrzehnten hat sich die Struktur deutscher und amerikanischer Software-Lizenzverträge so weit auseinanderentwickelt, dass Amerikaner auch gut übersetzte deutsche Verträge nicht mehr verstehen und akzeptieren. Thematisch sind ihre Erwartungen gering:
SOFTWARE LICENSE AGREEMENTDeutsche Lizenzen sind heute von AGB-, Verbraucher- und Datenschutzrecht durchtränkt, das Amerikaner nicht nachvollziehen und annehmen können, obwohl sie ihnen oft viel mehr Kundenrechte einräumen als sie im Recht der US-Staaten fänden. Ihnen ist wichtig, welche Rechte ihnen unter 4 bis 6 beschnitten werden, und im deutschen Vertrag sind die gesuchten weitgehenden Einschnitte gar nicht zulässig. Findet man sie nicht, traut man dem Vertrag nicht.
1. GRANT OF LICENSE.
(a) Scope, Fee.
(b) Installation and Use.
(c) Reproduction or Modification.
(d) Access to Source Code.
(e) Support.
(e) Delivery.
2. OTHER RIGHTS AND LIMITATIONS.
(a) Separation of Components.
(b) Delivery.
(c) Termination.
(d) Distribution.
3. COPYRIGHT AND OTHER RIGHTS.
4. U.S. GOVERNMENT RESTRICTED RIGHTS.
5. LIMITED WARRANTY.
6. NO LIABILITY FOR DAMAGES - LIMITATION OF LIABILITY.
7. INDEMNIFICATION.
8. EXPORT CONTROLS.
9. GENERAL.