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Mittwoch, den 31. Jan. 2018

7 Sender, 17 Journalisten haften als Verschwörer

 
.   Ob jemand 7 Sender und 17 Journalisten gemeinsam wegen einer Verschwörung zur Falschberichterstattung über Wahlen nach dem Racke­teer Influenced and Corrupt Organizations Act, 18 USC §§ 1961-1968, ver­kla­gen darf, hängt zuerst davon ab, ob er überhaupt einen Schaden schlüs­sig be­haup­ten kann. Als ein Anwalt so gegen Presse vorging, wies das Gericht die Klage mangels konkreten, auf ihn bezogenen Schadens wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit ab.

In der Revision entschied am 30. Januar 2018 in New York City das Bun­des­be­ru­fungs­ge­richt des zwei­ten Bezirks der USA ebenfalls im Fall Hollander v. Brooks gegen ihn, nachdem die Beklagten diese Einreden geltend machten: 1) Den Hollander’s claim violated the First Amendment; 2) Den Hollander lacked standing to assert his claim; and 3) Den Hollander failed to adequately allege a viable civil RICO claim.

Es entschied nach Punkt 2, dass the District Court properly granted defendants’ motion to dismiss for lack of standing, as Hollander did not suffer any par­ti­cu­la­rized injury. Allerdings hatte das Untergericht die Klage abschließend ab­ge­wie­sen, with Prejudice, was bei mangelnder Aktivlegitimation unzulässig ist. Die Abweisung darf nur without Prejudice erfolgen, damit der Kläger erneut mit besserer Begründung klagen darf.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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