• • Anforderungen an Fotorechtsverletzungsklage • • Verwechselbarkeitsmerkmale im Markenrecht • • Herstellerhaftung nach FBI-Telefondurchsuchung • • Zwang zur Gleichbehandlung verfassungswidrig • • Buch im Eigenverlag von Bestseller plagiiert • • Grenzkontrolle auf digitales Schmuggelgut • • Anfechtung der Online-Haftungsimmunität • • Zession des Urheberrechts nach 35 Jahren beendet • • Neueste Urteile USA

Montag, den 05. Febr. 2018

Haftet Social Media-Dienst für Terrornutzer?  

.   §230 Communications Decency Act behandelt Internet­dienst­leister wie Postboten, die nicht für die von ihnen aus­ge­tra­genen Nach­rich­ten ihrer Kundschaft haften. Der Fall Fields v. Twitter behandelte die Fra­ge, ob diese Haftungsimmunität auch gilt, wenn eine Terrorgruppe den Dienst nutzt, um Mitglieder anzuwerben, Anschläge zu planen und somit Scha­den zu­zu­fügen. Nach dem Anti-Terrorism Act darf ein Opfer - injured in his or her person, property, or business by reason of an act of international ter­ro­rism - dreifachen Schadensersatz fordern, 18 USC §2333(a).

In San Francisco beschränkte sich das Bundesberufungsgericht des neunten Be­zirks der USA allein auf die Prüfung der Bedeutung von by reason of im Sinne einer Kausalitätsprüfung und entschied die CDA-Frage nicht. By reason of sei als direkte kausale Verknüpfung von Handeln und Schaden, proximate Cau­sa­ti­on, zu verstehen.

Das Untergericht habe korrekt die Terroraktivitäten von ISIS nicht mit dem So­ci­al-Me­dia-Nachrichtendienst verbunden: Plaintiffs allege no connection bet­ween the shoo­ter, Abu Zaid, and Twitter. There are no facts indicating that Abu Za­id's attack was in any way impacted, helped by, or the result of ISIS's presence on the social network. AaO 22. Der einflussreiche United States Court of Appeals for the Ninth Circuit ließ absichtlich die wichtige Gelegenheit zur Bestätigung der Haftungsimmunität verstreichen, indem er allein auf die Kausalitätsfrage abstellte.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.