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Dienstag, den 06. Febr. 2018

Nachgeahmte Tierzeichnung im Urheberrecht  

.   Ein anerkannter Tierzeichner fertigte in Tinte und Stift eine Zeichnung von sich unter Wasser kreuzenden Delfinen an und ging gegen den Beklagten vor, der in ein Bild mit mehr Meerestieren ähnliche Delfine eingefügt hatte. Dieser wandte ein, dass die Abbildungen ein natürliches, nicht urheber­rechts­schutzfähiges Vorkommnis darstellen. Am 2. Februar 2018 folgte die Revisionsentscheidung.

In San Francisco entschied das Bundesberufungsgericht des neunten Bezirks in Folkens v. Wyland Worldwide LLC nach einer lehrreichen Begründung ge­gen die Schutzfähigkeit nach dem bundesrechtlichen Copyright Act. Es stellt auf die wesentliche Ähnlichkeit, substantial Similarity, und die Herkunft der ins Werk umgesetzten Idee aus der Natur ab. Die Naturbezogenheit wirkt nicht aus­schließend. Gelegentlich kann eine Sammlung zahlreicher naturbezogener Dar­stel­lun­gen im Sinne eines dünnen oder schwachen Urheberrechts schutzfähig sein, doch hier nicht:
We hold that the depiction of two dolphins crossing underwater in this case is an idea that is found first in nature and is not a pro­tec­tab­le element. We note, as we did in Satava v. Lowry, 323 F.3d 805 (9th Cir. 2003), that a collection of unprotectable elements - po­se, at­ti­tu­de, gesture, muscle structure, facial expression, coat, and texture - may earn "thin copyright" protection that extends to situ­ati­ons whe­re ma­ny parts of the work are present in another work. But when, as here, the only areas of commonality are ele­ments first found in nature, expressing ideas that nature has already expressed for all, a court need not permit the case to go to a trier of fact.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.