×KEINE COOKIES & KEINE TRACKER

• • Terroranschlag auf Rechtstaatlichkeit in USA • • Absurde Regeln vom First Felon • • Die ersten Dekrete des First Felon amtlich • • First Felon: Verurteilt ja, bestraft nein • • Preisregeln für Eintrittskarten, Beherbergung • • Klarstellung der FARA-Meldepflicht im Entwurf • • CTA: BOIR-Meldepflicht erneut aufgehoben • • BOIR-Meldepflicht bleibt - neue kurze Fristen • • Neueste Urteile USA

Mittwoch, den 21. Febr. 2018

$100000 für Paarungsdienstleister, plus $500K Einlage

 
.   Paarungswillige der Oberklasse vermittelt die Beklagte, die einen Kunden mit ausgelaufenem Abonnement zu dessen Verlängerung für $100000 sowie einer Einlage von $500000 in ein neues Unternehmen animierte. Der Kunde un­ter­zeichnete den Vertrag für die Einlage, die anderen Teilhaber nicht voll­stän­dig, und der Kunde klagte auf Rückzahlung, als er merkte, dass seine Ein­la­ge auch für die Vermittlungsfirma verwandt wurde.

Die Entscheidung des Bundesberufungsgerichts des achten Bezirks der USA in St. Louis erklärt in Little Otters of Love LLC v. Kailen Rosenberg am 20. Fe­bru­ar 2018 lehrreich, wann ein Vertrag für die prozessuale Voraussetzung der Di­ver­sity Jurisdiction zustande kommt: Mit der ersten Unterschrift und der ver­trags­erfüllenden Zahlung der Einlage.

Die Diversity Jurisdiction erfordert Parteien aus unterschiedlichen Staaten. Die Unterschiedlichkeit muss vollständig sein. Alle Beteiligten an einem Un­ter­neh­men sind dabei zu berücksichtigen, sonst sind Bundesgerichte unzu­stän­dig. Mit dem Eintritt in die Firma war der Kläger auf beiden Sei­ten des Pro­zes­ses vertreten, sodass die vollständige Diversity erlosch und die Klage mangels Zu­stän­dig­keit ab­zu­wei­sen ist, doch vor dem einzelstaatlichen Gericht neu auf­ge­rollt wer­den darf.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
×KEINE COOKIES - KEINE TRACKER