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Samstag, den 24. Febr. 2018

Waffe bleibt daheim - nur in New York  

Größter Ignoramus aller Zeiten schiebt den schwarzen Peter - Gericht handelt
.   Das unterschiedliche Waffenrecht in den USA zeigt sich heu­te an den schrägen Vorschlägen des Präsidenten ebenso wie im Revi­si­ons­ent­scheid vom 23. Februar 2018 in The New York State Rifle & Pistol Association Inc. v. The City of New York über das behauptete Recht, die Schranken einer Premises License zum Waffentragen unter Berufung auf die Bundesverfassung ignorieren zu dürfen.

Trump erließ am selben Tag einen Vermerk an den Justizminister, mit dem er seinem Vorgänger, Präsident Obama, die Schuld an Massenmorden durch Un­ter­las­sen von Schutzvorkehrungen zuweist und den Minister anweist, doch mal zu prüfen, ob nicht eine Verordnung zum Verkauf von automatisieren­den Waf­fen-Ac­cessoires anzudenken sei. Trump weiß es als größter Ignoramus aller Zei­ten nicht, aber er ahnt wohl, dass nach dem Administrative Procedures Act Ver­ord­nun­gen erst nach Jahren und manchmal Jahrzehnten bindend werden. So ist er aus dem Schneider.

Im Prozess gegen Stadt und Waffenamt verliert der Waffenverband: Weder der berüchtigte und wohl falsch, jedenfalls mit fataler Wirkung ausgelegte zweite Verfassungszusatz über das Grundrecht auf Waffentragen noch andere Grund­rech­te gestatten Inhabern einer Hauswaffengenehmigung, die Waffe außerhalb des Hauses zu führen. Sie darf weder zum Schießsportverein noch ins Land­haus mitgenommen werden. Die Entscheidung wirkt sofort, aber nur in der Stadt New York.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.