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Dienstag, den 27. Febr. 2018

Pauschale Verordnungsstreichung: Trump gewinnt

 
.   Kurz nach seiner Amtseinführung erließ Trump ein Dekret, nach dem beim Erlass jeder Verordnung zwei bestehende Verordnungen zu strei­chen sind. Dagegen wandten sich die Kläger: Nach Verfassung und Gesetz sei­en pau­schale Streichungen unzulässig. Jede Verordnungsgebung unterliege auch dem Verwaltungsverfahrensrecht mit der Beteiligung der Öffentlichkeit. Am 26. Februar 2018 gewann Trump in Washington, DC, teilweise.

Das Bundesberufungsgericht der Hauptstadt offenbarte in Public Citizen Inc. v. Trump zwar gewisse Sympathien für die Auffassungen der Kläger, die als ge­mein­nützige Gesellschaften oder Vereine das öffentliche Interesse in der Ge­setz- und Verordnungsgebung wahrnehmen. Doch konnte es keine Beschwer der Klä­ger durch das Dekret feststellen. Diese wüssten zwar nicht, welche pau­scha­len Strei­chungen bei der Beteiligung an der Verordnungsgebung zu be­ach­ten wären, wenn die Regierung diese nicht bekannt gibt. Das Rätseln stelle aber keinen Schaden dar, der für die Justiziabilität erforderlich ist.

Ohne einen justiziablen Streit mangele es dem Gericht an sachlicher Zu­stän­dig­keit. Die Folge wäre eine Klagabweisung. Diese kann absolut oder vom Nach­rei­chen einer Klagänderung abhängig sein. Da die Parteien diese Optionen nicht erörtert hatten, räumt ihnen das Gericht das Recht eines ergänzenden Vor­trags ein. Die Kläger können diese Gelegenheit nutzen, um vielleicht doch noch eine Zuständigkeit zu begründen, die zu einer materiellen Entscheidung führt.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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