Serien-Streaming ins TV-Lizenznehmergebiet: Haftung
CK • Washington. Ein ausländischer Sender strahlte eine TV-Serie mit Geoblocking-Beschränkungen auch im Internet aus. Ein US-Lizenznehmer hatte das Aufführungsrecht für die Serie im Fernsehen erworben und beklagte einen Schaden durch das parallele Streaming. Die Revision im zweithöchsten Gericht der USA klärte den Streit um die Wirkung und Verletzung des Copyright Act am 2. März 2018 in Washington, DC.
Der in Spanski Enterprises Inc. v. Telewizja Polska SA beklagte Sender reagierte auf Zuschaueranfragen, als er seine 53 Sendungen als Online Video-On-Demand im Internet bereitstellte. Die Klägerin hatte für die westliche Hemisphäre exklusive Ausstrahlungsrechte erworben und sicherte sich vertraglich, dass das Online-Streaming durch Geoblocking-Einstellungen des Senders auf andere Regionen beschränkt blieb.
Wegen fehlerhafter Geoblocking-Einstellungen waren 51 Sendungen im Exklusivgebiet abrufbar. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks bestätigte mit einer 24-seitigen Erörterung, dass dadurch in den USA verletzende Aufführungen nach dem Copyright Act vorlagen, die einen Schadensersatz von $60.000 je Sendung rechtfertigen.
Der in Spanski Enterprises Inc. v. Telewizja Polska SA beklagte Sender reagierte auf Zuschaueranfragen, als er seine 53 Sendungen als Online Video-On-Demand im Internet bereitstellte. Die Klägerin hatte für die westliche Hemisphäre exklusive Ausstrahlungsrechte erworben und sicherte sich vertraglich, dass das Online-Streaming durch Geoblocking-Einstellungen des Senders auf andere Regionen beschränkt blieb.
Wegen fehlerhafter Geoblocking-Einstellungen waren 51 Sendungen im Exklusivgebiet abrufbar. Das Bundesberufungsgericht des Hauptstadtbezirks bestätigte mit einer 24-seitigen Erörterung, dass dadurch in den USA verletzende Aufführungen nach dem Copyright Act vorlagen, die einen Schadensersatz von $60.000 je Sendung rechtfertigen.