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Freitag, den 09. März 2018

Hacking: Angst nach Identitätsdiebstahl justiziabel

 
.   Nach einem digitalen Datendiebstahl in einem Onlineladen klagten Opfer, deren Identitätsdaten von den Tätern für rechtswidrige Geschäfte missbraucht wur­den, als auch Opfer, deren Daten noch nicht benutzt wurden, gegen den Laden auf Schadensersatz. Für die zweite Gruppe erging am 8. März 2018 ein wegweisender Revisionsbeschluss in San Francisco.

In Stevens v. Zappos.com. Inc. hob das dort ansässige Bundes­be­ru­fungs­gericht des neunten Bezirks der USA die untergerichtliche Klagabweisung man­gels konkreten Schadens auf, dessen Fehlen die Behauptungen in­jus­ti­zia­bel sein ließe. Die Revision begründete auf 18 Seiten seine Folgerung, dass ein ju­sti­zi­abler Schaden allein durch den Diebstahl der Daten erfolgt sei. Seine Be­mes­sung sei später zu klären. Schadensersatz sei für bewiesene Schäden denkbar.

Die Entscheidung steigert das Risiko für Klagen und, wie hier, Sam­mel­kla­gen gegen Internetseiten, die Besucherdaten speichern und einem Hacker­an­griff zum Opfer fallen. Die Vertragsbedingungen zwischen Anbietern und Be­su­chern, oft Terms and Conditions genannt, sollten diese Grundsätze berück­sich­tigen.







CK
Rechtsanwalt i.R. u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, von 2014 bis 2022 zudem Managing Part­ner einer 80-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2021 erschien die 5. Auflage mit seinem Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.




 
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