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Samstag, den 10. März 2018

Fußbeutel-Rekordspieler markenrechtlich ausgebeutet  

.   In Johannes Martin v. Wendy's International Inc. entschied die Revision am 9. März 2018, ob der im Guiness Book of Records ausgewiesene Rekordhalter des Fußbeutelspiels wegen seiner Erwähnung in Restaurant­wer­bung markenrechtlich ausgebeutet wird und Schadensersatz verlangen darf. Er habe kei­nen Bezug zum als Werbegag angebotenen Footbag und könne nun keinen eigenen Beutel vermarkten. Sein Persönlichkeitsrecht sei ebenfalls ver­letzt, weil seine schriftliche Erlaubnis der Werbung fehle.

In Chicago prüfte das Gericht erst die markenrechtlichen Ansprüche, die aus dem fehlerhaften Eindruck bei Kunden entstanden sein sollen, der Rekordhalter stün­de in Verbindung zum Produkt. Beim durchschnittlichen Verbraucher be­ste­he keine Ver­wechslung oder Verwechslungsgefahr nach 15 USC §1125(a)(1)(A), ent­schied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA. Der Kläger sei als Rekordhalter genannt, nicht als Anbieter des Beutels. Ein Anspruch we­gen Falsch­dar­stellung von "nature, characteristics, qualities, or geographic ori­gin of a person's "goods, services, or commercial activities" bestehe nach 15 USC §1125(a)(1)(B) nicht, weil die Werbung im üblichen Rahmen als Puf­fe­ry über­trei­be, was niemand als Tatsachenbehauptung verstünde.

Das Persönlichkeitsrecht nach dem Illinois Right of Publicity Act sei auch nicht berührt: This Act does not apply to the "use of an individual's name in truth­ful­ly identifying the person as the author of a particular work or program or the per­for­mer in a particular performance." 765 ILCS 1075/35(b)(3). Nach dem Gesetz darf je­der ohne Haftung wahrheitsgemäß den Handelnden bestimmter Hand­lun­gen nen­nen, erklärte der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit.







CK
Rechtsanwalt u. Attorney Clemens Kochinke ist Gründer und Her­aus­ge­ber des German Ame­ri­can Law Journal in der Digitalfassung so­wie von Embassy Law. Er ist nach der Ausbildung in Deutschland, Mal­ta, Eng­land und USA Jurist, vormals Referent für Wirt­schafts­politik und IT-Auf­sichtsrat, seit 2014 zudem Managing Part­ner einer 75-jäh­ri­gen ame­ri­ka­nischen Kanzlei für Wirtschaftsrecht. Er erklärt deutsch-ame­ri­ka­ni­sche Rechts­fra­gen in Büchern und Fachzeitschriften.

2014 erschien sein Kapitel Vertragsverhandlung in den USA in Heus­sen/Pischel, Handbuch Vertragsverhandlung und Ver­trags­ma­na­ge­ment, und 2012 sein Buchbeitrag Business Nego­ti­ati­ons in Ger­ma­ny in New York, 2013 sein EBook Der ame­ri­ka­ni­sche Vertrag: Planen - Ver­han­deln - Schreiben.

Die meisten Mitverfasser sind seine hochqualifizierten, in das amerikanische Recht eingeführten Referendare und Praktikanten.