In Chicago prüfte das Gericht erst die markenrechtlichen Ansprüche, die aus dem fehlerhaften Eindruck bei Kunden entstanden sein sollen, der Rekordhalter stünde in Verbindung zum Produkt. Beim durchschnittlichen Verbraucher bestehe keine Verwechslung oder Verwechslungsgefahr nach 15 USC §1125(a)(1)(A), entschied das Bundesberufungsgericht des siebten Bezirks der USA. Der Kläger sei als Rekordhalter genannt, nicht als Anbieter des Beutels. Ein Anspruch wegen Falschdarstellung von "nature, characteristics, qualities, or geographic origin of a person's "goods, services, or commercial activities" bestehe nach 15 USC §1125(a)(1)(B) nicht, weil die Werbung im üblichen Rahmen als Puffery übertreibe, was niemand als Tatsachenbehauptung verstünde.
Das Persönlichkeitsrecht nach dem Illinois Right of Publicity Act sei auch nicht berührt: This Act does not apply to the "use of an individual's name in truthfully identifying the person as the author of a particular work or program or the performer in a particular performance." 765 ILCS 1075/35(b)(3). Nach dem Gesetz darf jeder ohne Haftung wahrheitsgemäß den Handelnden bestimmter Handlungen nennen, erklärte der United States Court of Appeals for the Seventh Circuit.