Als der Satellit vom Himmel fiel: Vertragsrecht
CK • Washington. Als sein Satellit vom Himmel fiel, schwenkte der Kabelfernsehsender auf die Internettechnik um und verhandelte seine Programmverträge neu. In der Revision in Sky Angel U.S. LLC v. Discovery Communications LLC erfuhr er am 15. März 2018, dass er einen Vertrag zu vage ausverhandelt hatte und die erworbenen Senderechte nicht im public Internet nutzen darf. Die Programmanbieterin hatte auf dem Ausschluss dieser Technik bestanden. Der Vertrag spricht von sicheren Hochgeschwindigkeitsleitungen.
Der Sender versteht darunter auch Internetverbindungen, solange sie vertragstreu gesichert und nur Kunden zugängig sind. Das Bundesgericht für den Bezirk von Maryland und das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond fanden diese Definition uneindeutig vage und erklärten ausnahmsweise die Beiziehung externer Beweise für die Vertragsauslegung zulässig.
Beide Gerichte gelangten lesenswert mit zahlreichen Darstellungen des Vertragsauslegungsrechts und der Würdigung der Verhandlungsentwicklungen samt Vertragsentwürfen zum selben Ergebnis: Der Weg über das public Internet ist vertraglich ausgeschlossen. Auch die eingeschränkte Rechteinhaberschaft der Programmanbieterin, die keine Internetausstrahlungsrechte besitzt und darauf hingewiesen hatte, spielt eine Auslegungsrolle.
Der Sender versteht darunter auch Internetverbindungen, solange sie vertragstreu gesichert und nur Kunden zugängig sind. Das Bundesgericht für den Bezirk von Maryland und das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond fanden diese Definition uneindeutig vage und erklärten ausnahmsweise die Beiziehung externer Beweise für die Vertragsauslegung zulässig.
Beide Gerichte gelangten lesenswert mit zahlreichen Darstellungen des Vertragsauslegungsrechts und der Würdigung der Verhandlungsentwicklungen samt Vertragsentwürfen zum selben Ergebnis: Der Weg über das public Internet ist vertraglich ausgeschlossen. Auch die eingeschränkte Rechteinhaberschaft der Programmanbieterin, die keine Internetausstrahlungsrechte besitzt und darauf hingewiesen hatte, spielt eine Auslegungsrolle.