Der Sender versteht darunter auch Internetverbindungen, solange sie vertragstreu gesichert und nur Kunden zugängig sind. Das Bundesgericht für den Bezirk von Maryland und das Bundesberufungsgericht des vierten Bezirks der USA in Richmond fanden diese Definition uneindeutig vage und erklärten ausnahmsweise die Beiziehung externer Beweise für die Vertragsauslegung zulässig.
Beide Gerichte gelangten lesenswert mit zahlreichen Darstellungen des Vertragsauslegungsrechts und der Würdigung der Verhandlungsentwicklungen samt Vertragsentwürfen zum selben Ergebnis: Der Weg über das public Internet ist vertraglich ausgeschlossen. Auch die eingeschränkte Rechteinhaberschaft der Programmanbieterin, die keine Internetausstrahlungsrechte besitzt und darauf hingewiesen hatte, spielt eine Auslegungsrolle.